Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufungen des Herrn H. O., XY, vertreten durch die B.-G. Rechtsanwälte OEG, XY, gegen nachfolgende Bescheide des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg:
1.
Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl 80599-JD/04 (uvs-2004/20/148);
2.
Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl 80598-JD/04 (uvs-2004/20/149);
3.
Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl 80594-JD/04 (uvs-2004/20/150);
4.
Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl 80600-JD/04 (uvs-2004/20/151);
5.
Straferkenntnis vom 07.06.2004, Zl 80597-JD/04 (uvs-2004/20/152);
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird den Berufungen jeweils Folge gegeben, die Straferkenntnisse jeweils behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit den angeführten Straferkenntnissen wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde vorgeworfen, er habe es als zur Vertretung der Firma A. Gesellschaft für professionelle A -Anwendungen GmbH (kurz: A.) berufenen Geschäftsführer zu verantworten, dass durch die Firma A. zu näher angeführten Tatzeiten (welche allesamt im Zeitraum 22.01. bis 25.03.2004 gelegen sind) jeweils eine elektronische Post (SMS) zu Zwecken der Direktwerbung mit einem näher angeführten Text ohne vorherige Zustimmung namentlich und unter Angabe der Wohnanschrift genannter Personen, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetzes seien, an deren Mobiltelefonnummer zugesandt worden seien.
Dadurch habe der Berufungswerber jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 107 Abs 2 iVm § 109 Abs 3 Z 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl I Nr 70/2003 begangen und wurden über ihn Geldstrafen verhängt.
Gegen die angeführten Straferkenntnisse wurde Berufung erhoben, mit welcher Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Spruchs und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Weiters wurden Einwendungen gegen die Strafhöhe erhoben und darauf verwiesen, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung vorliege.
In der am 23.11.2004 durchgeführten Berufungsverhandlung, bei welcher die gegenständlichen Verfahren (sowie weitere Verfahren) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden, wurde seitens des Berufungswerbers, der im Zuge dieser Verhandlung von seinem Rechtsfreund vertreten wurde, unter Verweis auf einen Firmenbuchauszug geltend gemacht, dass der Berufungswerber seit 01.01.2004 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesellschaft für professionelle A.-Anwendungen GmbH mit Sitz in XY sei.
Bereits aufgrund dieses Einwandes kommt der Berufung Berechtigung zu.
Aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass seit 01.01.2004 J.-C. G. alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der A. Gesellschaft für professionelle A.-Anwendungen GmbH ist.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Sämtliche mit den oben angeführten Straferkenntnissen angelasteten Tathandlungen, welche der oben angeführten GmbH zuzurechnen sind, wurden nach dem 01.01.2004 gesetzt, somit zu einem Zeitpunkt, als der Berufungswerber nicht mehr vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft war. Der Berufungswerber wurde daher zu Unrecht wegen dieser Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.