TE UVS Steiermark 2003/07/10 30.12-21/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2003
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung der Frau M D, vertreten durch MMag. Dr. H G, Rechtsanwalt, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Gewerbeamt, vom 28.01.2003, GZ.: A4-St 868/2000/303, wie folgt entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 220,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst:

Frau M D, G ist schuldig und hat es als Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses G zu verantworten, dass der kroatische Staatsangehörige J R von 01.02.1996 bis 08.11.2000 von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigt wurde, obwohl ihr keine Beschäftigungsbewilligung erteilt war, keine Anzeigebestätigung ausgestellt war und der Ausländer keine Arbeitserlaubnis und keinen Befreiungsschein besaß. Hiedurch wurde § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG idF BGBl I Nr. 78/1997 verletzt.

Die Verhängung der Geldstrafe beruht auf § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG idF BGBl I Nr. 120/1999

Text

Laut Spruch des Straferkenntnisses hat die nunmehrige Berufungswerberin folgende Tat zu verantworten:

Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 17.11.2000 als Verwalter und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Wohnungseigentümergemeinschaft in G zu verantworten, dass der kroatische Staatsangehörige R J in der Zeit vom 01.02.1996 bis zumindest 08.11.2000 im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geringfügig beschäftigt wurde, obwohl für diese/n Ausländer/in weder eine Beschäftigungsbewilligung noch eine Arbeitserlaubnis erteilt und auch kein Befreiungsschein ausgestellt wurde. Dadurch sei § 3 Abs 1 iVm. § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I/1999/120 verletzt worden. Nach "§ 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG leg. cit." und weiteren zitierten Bestimmungen wurde eine Geldstrafe von ? 1.100,00 und nach § 16 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Der Bürgermeister der Stadt Graz kam in der Begründung zu dem Ergebnis, dass die Beschuldigte als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers, der Wohnungseigentümergemeinschaft G verwaltungsstrafrechtlich für Übertretungen des AuslBG verantwortlich sei. Die Beschuldigte berief und beurteilt den Fall wie folgt: Es ist richtig, dass der kroatische Staatsangehörige J R von 01.02.1996 bis zumindest 08.11.2000 bei der Hausverwaltung, vormals K & D für die Wohnungseigentümergemeinschaft als Hausreiniger angestellt war. Es stimmt auch, dass die Berufungswerberin nun die Hausverwaltung K & D selbstständig betreibt. Bei Anmeldung des kroatischen Staatsangehörigen (gemeint: zur Sozialversicherung) war die Berufungswerberin nur Teilhaberin an der Hausverwaltung K & D. Damals hatte ihr Vater, Kommerzialrat H K, den entscheidenden Einfluss, er übte ebenfalls das Immobilienverwaltergewerbe aus. Nur aufgrund der damaligen gewerberechtlichen Vorschriften war es erforderlich, dass die Berufungswerberin das Gewerbe der Immobilienverwalter anmeldet. Sie hatte damals aber keinen entscheidenden Einfluss und ist daher strafrechtlich für die gegenständliche Übertretung auch nicht verantwortlich. Daher wird ausdrücklich "mangelnde Sachverhaltsdarstellung" eingewandt und es wird der Antrag gestellt, eine ergänzende Auskunft bei der Gewerbebehörde hinsichtlich der Gewerbebefugnis der Kanzlei K & D bzw. des Herrn Kommerzialrat H K einzuholen. Es wird aber auch ausdrücklich bestritten, dass der Hausverwalter strafrechtlich für die Beschäftigung eines Hausreinigers verantwortlich ist. Die Rechtslage hinsichtlich der Vertretung der Wohnungseigentümer wurde erst mit dem WEG 2002 eingeführt. Erst seither besitzt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Rechtsstatus einer eingeschränkten juristischen Person. Es ist jedoch auf das Wohnungseigentumsgesetz 1975 zurückzugreifen, in welchem "keine juristische Person der WEG" normiert ist. Es wird ausdrücklich bestritten, dass die Beschuldigte oder der zuständige Verwalter die strafrechtliche Verantwortung tragen. Bei der Zumessung der Strafe wurde unzureichend berücksichtigt, dass die Hausverwaltung K & D eine ordnungsgemäße Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger durchgeführt hat. Es bestand daher auf der subjektiven Tatseite kein Verschulden - die Unterlassung der Überprüfung der Beschäftigungsbewilligung ist allenfalls als eine entschuldbare Fehlleistung anzusehen, da niemand auf die Idee kommen würde, einen Dienstnehmer schwarz zu beschäftigen und beim Sozialversicherungsträger anzumelden. Es trifft sie daher kein Verschulden, zumal sie nicht berechtigt war, die Hausverwaltung K & D nach außen zu vertreten. Deren Chef war ausschließlich Kommerzialrat H K, der verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, sofern überhaupt ein Verschulden vorliegt und nur insofern als ein Verwalter überhaupt verwaltungsstrafrechtlich herangezogen werden kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu eine Verwarnung nach § 21 VStG aussprechen, in eventu eine mildere Strafe festlegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark eruierte wie beantragt beim Magistrat Graz die Gewerbeberechtigungen des Kommerzialrat H K und der Berufungswerberin für das Immobilienverwaltergewerbe und gab das Ergebnis der Recherche der Berufungswerberin bekannt, die hierauf durch ihren Vertreter folgende Mitteilung erstattete: Es ist richtig, dass es sich bei der Firma K & D um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt hat mit Kommerzialrat K und der Berufungswerberin als Gesellschaftern. Im Tatzeitraum 01.02.1996 bis 08.11.2000 hatte Kommerzialrat H K die faktische Geschäftsführung, da er auch Mehrheitsgesellschafter war. Beweis:

Vernehmung der Berufungswerberin und von Mag. E D als Zeuge. Es lag keine schriftliche Vollmacht hinsichtlich des Auftragsverhältnisses gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft vor. Es kann aber bestätigt werden, dass M D nie eine Vollmacht von der WEG erteilt wurde, sondern diese Vollmacht immer nur der K & D erteilt wurde. Beweis: Jeweils wie zuvor. Aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen war es nicht möglich, dass man Gesellschafter einer G ist, ohne hiefür die Gewerbeberechtigung zu besitzen. Aus diesem Grund hat auch M D ihre Gewerbeberechtigung als aufrecht angemeldet, war aber im besagten Zeitraum nicht operativ als Immobilienverwalterin tätig. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 10.07.2003 in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Berufungswerber, aber in Gegenwart von deren Vertreter und eines Vertreters des Hauptzollamtes Graz - Zweigstelle KIAB, als mitbeteiligter Partei. Der Ehegatte der Berufungswerberin, Mag. E D, wurde als Zeuge vernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Kommerzialrat H K hingegen konnte nicht vernommen werden. Wie der Vertreter der Berufungswerberin zu Beginn der Verhandlung bekannt gab, ist der Zeuge bereits im Vorjahr verstorben. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen: Die Berufungswerberin und ihr Vater, Kommerzialrat H K, errichteten im Jahr 1994 oder 1996 mit schriftlichem Vertrag eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Sitz G, wobei die Anteile mit 40 % und 60 % festgelegt wurden. Jeder der beiden Gesellschafter hatte eine Gewerbeberechtigung für das Immobilienverwaltungsgewerbe und zwar Kommerzialrat K von 09.03.1970 bis 31.12.1999, die Berufungswerberin seit 28.02.1992. Ungefähr im Jahr 1991 wurde die Immobilienverwaltung K & D von der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses G mit der Hausverwaltung des Hauses betraut. Nachdem er schon vorher aushilfsweise für seine Schwester, Frau V V, eine der Wohnungseigentümerinnen, die die Reinigung der allgemein benutzten Teile der Liegenschaft vornahm, diese Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte, übernahm der kroatische Staatsangehörige J R im Auftrag der Immobilienverwaltung K & D ab 01.02.1996 diese Reinigungsarbeiten, indem er sie von da an ausschließlich allein durchführte, wobei er das Stiegenhaus und den Gehsteig zu reinigen sowie den Winterdienst zu machen hatte. Er wendete dafür wöchentlich 3-4 Stunden auf, konnte sich die Zeit aber frei einteilen. Den Lohn von monatlich S 2.000,00 erhielt er von der Immobilienverwaltung K & D auf sein Konto überwiesen. Seine Arbeit wurde durch Kommerzialrat H K insofern kontrolliert, als sich dieser bei Hausbegehungen diesbezüglich bei den Hausbewohnern erkundigte. Auf diese Weise blieb J R bis 31.12.1999 tätig. Er wurde von der Immobilienverwaltung K & D für diesen Zeitraum als geringfügig Beschäftigter bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angemeldet. Für seine Beschäftigung lag keine Bewilligung nach dem AuslBG vor. Der Sachverhalt stützt sich auf die Aussage des Zeugen Mag. E D und den Aktenvermerk vom 11.04.2003 betreffend die Gewerbeberechtigungen. Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung hin hatte die nunmehrige Berufungswerbein am 17.05.2001 beim Magistrat Graz vorgesprochen und angegeben, "dass sie über die Einstellung des Ausländers R keine Auskunft geben könne, da mit dieser Angelegenheit ihr Gatte Mag. E D befasst gewesen sei". Mag. E D wurde daher von der Berufungsbehörde als Zeuge geladen. Er antwortete bei seiner Vernehmung auf diverse Fragen sehr zögernd und sagte überraschenderweise, dass Hausbesorgerangelegenheiten nicht in seinen Aufgabenbereich fielen, wofür vielmehr Frau P K zuständig sei und er auch nicht wisse, wie viele Hausbesorger die Immobilienverwaltung beschäftige und wie viele davon Ausländer seien. Weiter konnte er zum Erlöschen der Gewerbeberechtigung des Kommerzialrat K am 31.12.1999 nichts sagen. Es entstand der Eindruck, dass der  Zeuge nicht alles sagte, was er weiß. Erstaunlich ist auch, dass der Tod des Herrn Kommerzialrat H K im Jahr 2002 in der Berufung nicht erwähnt wurde. Sogar als die Zeugenladung für ihn an die Adresse der Immobilienverwaltung gefaxt wurde, wurde der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nicht vom Tod des Zeugen verständigt, obwohl dies nach den üblichen Umgangsformen zu erwarten gewesen wäre. Die Berufungswerberin selbst konnte wie erwähnt in erster Instanz "keine Auskunft geben" und erschien auch nicht zur Berufungsverhandlung. Nach Auskunft ihres Vertreters bei Beginn der Verhandlung war sie "plötzlich erkrankt". Insgesamt entstand daher der Eindruck, dass die Berufungswerberin zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in dem Maß beitrug, wie ihr das möglich gewesen wäre. Rechtliche Beurteilung: § 13c Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG idF des dritten Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl 1993/800:

(1) Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Liegenschaften als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt werden; .... § 17 Abs 2 WEG:

Ist ein gemeinsamer Verwalter bestellt, ist dieser verbunden, die Interessen aller Miteigentümer (als Miteigentümerschaft) zu wahren und demgemäß Weisungen der Mehrheit zu befolgen und die Aufgaben nach Abs 1 zu erfüllen. Dem Verwalter steht die nach außen unbeschränkbare Verwaltung der Liegenschaft, besonders die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft und hierbei auch die Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters, in den Angelegenheiten zu, die die Verwaltung der Liegenschaft mit sich bringt... Ein Schwerpunkt des 3. WÄG war im wohnungseigentumsrechtlichen Teil die Ausstattung der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit (GP. XVIII AB 1268 S 2). Nach § 2 Abs 5 WEG 2002, in Kraft getreten am 01.07.2002, bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft, sofern ein solcher bestellt ist, durch den Verwalter vertreten. Die grundsätzliche Aussage zum Begriff der Eigentümergemeinschaft wurde aus dem ersten Satz des § 13c Abs 1 WEG 1975 weitgehend übernommen, die als "Eigentümergemeinschaft" bezeichnete Rechtsfigur ist mit der durch das 3. WÄG eingeführten Wohnungseigentümergemeinschaft identisch. Am Wesen der Eigentümergemeinschaft änderte sich durch den neuen Gesetzgebungsschritt nichts. Die Eigentümergemeinschaft ist weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert. Organ der Eigentümergemeinschaft ist - wie schon nach bisherigem Recht- im Regelfall der Verwalter (GP. XXI RV 989). Unter Maßnahmen der Verwaltung wird die Geschäftsführung verstanden. Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrages mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist (8 Ob A4/98 s, 18.05.1998; VwGH 99/08/0173 vom 03.07.2002). Auf das Berufungsvorbringen, die Wohnungseigentümergemeinschaft besitze erst seit Inkrafttreten des WEG 2002 eingeschränkte Rechtspersönlichkeit, ist daher zu erwidern, dass die Rechtspersönlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend das Haus bereits während der ganzen Tatzeit bestand, wobei das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Reinigungskraft zur ordentlichen Verwaltung und damit zu jenem Bereich gehört, für den die Rechtspersönlichkeit besteht (vgl. dazu auch Schimetschek, ImmZ 1982, 264). Somit liegt ein Fall des § 9 Abs 1 VStG vor, wonach für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist nach § 17 Abs 2 WEG der Verwalter, im hier zu entscheidenden Fall die Immobilienverwaltung K & D. Die Verantwortlichkeit der Berufungswerberin leitet sich aus deren Stellung als Gesellschafterin der G "K & D" ab, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausverwaltervollmacht übertragen wurde. Wie erwähnt, hatte jeder der beiden Gesellschafter die Gewerbeberechtigung für das Immobilienverwaltungsgewerbe, H K jedoch nur bis 31.12.1999, während die Tatzeit bis 08.11.2000 reicht. Nach herrschender Auffassung ist die G keine juristische Person, Rechtsträger sind die Gesellschafter als natürliche oder juristische Personen (Strasser in Rummel II², Rn 13 zu § 1175 ABGB). Es ist ein Wesensmerkmal des Gesellschaftsvertrages, dass der mit der Gesellschaftsgründung verfolgte Zweck (Nutzen) ein den Vertragsschließenden gemeinsamer ist. Eine Beitragsleistung aller Gesellschafter ist ein Wesensmerkmal der G, ein beitragsfreies Gesellschaftsverhältnis ist nicht möglich. Wird im Vertrag vereinbart, dass den Mitgliedern keine Einwirkungs- und Mitwirkungsrechte eingeräumt werden, ist dies regelmäßig ein Indiz für das Nichtvorliegen einer G. Fehlt es an jeglicher Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit im Innenverhältnis, liegt keine Gesellschaft vor (Strasser, aaO. Fn 8, 10, 11, 15 zu § 1175 ABGB). Auf das Berufungsvorbringen und das ergänzende Vorbringen in der Mitteilung vom 15.05.2003, der Vater der Berufungswerberin habe den entscheidenden Einfluss in der Gesellschaft gehabt, ihr selbst habe dieser entscheidende Einfluss gemangelt, Kommerzialrat K habe die faktische Geschäftsführung inne gehabt, da er Mehrheitsgesellschafter gewesen sei und Frau M D sei nie eine Vollmacht von der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt worden, ist zu erwidern: In diesem Vorbringen wurde weder behauptet, dass die Berufungswerberin von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen gewesen sei, noch, dass die Gesellschaft aufgelöst gewesen sei oder nicht bestanden habe. Nach dem Vorbringen bestand somit lediglich eine interne Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern, die auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit keinen Einfluss hat. Es ist hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur internen Aufgabenteilung bei kollektiven Vertretungsorganen zu verweisen, die auch auf die Gesellschafter einer G übertragen werden kann. Eine solche interne Aufgabenteilung kann die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 und 3 VStG, durch die allein ein Adressatenwechsel in Bezug auf die Verantwortlichkeit bewirkt werden kann, nicht ersetzen. Es wurde nicht nur keine Bestellung des Herrn Kommerzialrat K zum verantwortlichen Beauftragten geltend gemacht, sondern das Berufungsvorbringen ist vor allem auch für den Tatzeitraum 31.12.1999 bis 08.11.2000 unplausibel, da Kommerzialrat K über keine Gewerbeberechtigung mehr verfügte und demnach auch die faktische Geschäftsführung nicht mehr ausüben konnte. Beim objektiven Tatbestand der Verletzung des § 3 Abs 1 AuslBG handelt es sich um die Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen R als Reinigungskraft beim Haus, wobei die Tätigkeit nicht so umfangreich war wie bei einem Hausbesorger. Der Umstand, dass er sich die Zeit frei einteilen konnte, steht der Klassifizierung der Arbeit als in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht jedoch ebenso wenig entgegen wie die zeitliche Ungebundenheit eines Hausbesorgers der Annahme eines Dienstvertrages. Die wirtschaftliche Unselbständigkeit manifestiert sich in der genauen Festlegung des Aufgabengebietes, nämlich der Reinigung des Stiegenhauses und des Gehsteiges samt Winterdienst nach einem vorgegebenen Auftrag, dessen Kontrolle durch den Auftraggeber, in der Regelmäßigkeit der Tätigkeit über einen langen Zeitraum und das regelmäßige gleichbleibende Entgelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschäftigung nicht das Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung erreichte und R daneben allenfalls ein oder zwei gleichartige oder ähnliche Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern ausüben konnte. Somit wäre für die Beschäftigung eine Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich gewesen. Für deren Fehlen haftet die Berufungswerberin als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft im Grunde des § 9 Abs 1 VStG. Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung des § 3 Abs 1 AuslBG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, wobei die Beschuldigte darzulegen gehabt hätte, welche Maßnahmen zur Einhaltung des Gesetzes sie getroffen hat, um die gesetzliche Vermutung der Fahrlässigkeit zu widerlegen. Laut Rechtfertigung der Beschuldigten vom 09.02.2001 in erster Instanz handelte es sich bei der Tat um einen offensichtlichen Irrtum eines Mitarbeiter, wobei es weiter heißt: "Ein Vorsatz kann meiner Mandantin nicht unterstellt werden...". In der Berufung selbst wurde wie erwähnt Kommerzialrat K als der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche bezeichnet, es findet sich aber kein Vorbringen der anwaltlich vertretenen Berufungswerberin, dass und in welcher Weise sie ihren Co-Gesellschafter auf Einhaltung des AuslBG kontrolliert habe. Es ist der Berufungswerberin somit nicht gelungen, die gesetzliche Schuldvermutung zu widerlegen. Strafbemessung: Nach § 28 Abs 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/1999 begeht, 1. wer a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4 c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs 5) oder Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15 und 4 c) ausgestellt wurde, oder b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt wurde, oder c) entgegen der Untersagung der Beschäftigung eines Inhabers einer Arbeitserlaubnis (§ 14 g) diesen beschäftigt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,00 bis S 60.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,00 bis S 120.000,00, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,00 bis S 120.000,00, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,00 bis S 240.000,00 zu bestrafen. Wegen erstmaliger illegaler Beschäftigung eines Ausländers ist der erste Strafsatz anzuwenden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zum Unrechtsgehalt ist auszuführen, dass bis auf die Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung und Abführung der Steuern und Abgaben die sonstigen Unrechtsfolgen anzunehmen sind, die die Regulierung des Arbeitsmarktes durch die zuständige Behörde betreffen. Zum Einkommen liegen keine Angaben vor, weshalb eine Schätzung vorzunehmen ist. Die Berufungswerberin ist nunmehr als Immobilienverwalterin Alleinunternehmerin und beschäftigt Arbeitnehmer, darunter ihren Ehegatten und Frau P K. Es ist anzunehmen, dass sie zumindest ein Durchschnittseinkommen erzielt. Die I. Instanz berücksichtigte zutreffend die beiden Milderungsgründe und als erschwerend nichts. Auch bei nur fahrlässiger Tatbegehung ist die Verhängung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe angesichts der langen Tatzeit angemessen. Die Berufungswerberin wird gemäß § 28b Abs 4 AuslBG darauf hingewiesen, dass mit ihrer Bestrafung ihre Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz verbunden ist. Die Berufung ist somit abzuweisen.

Schlagworte
Wohnungseigentum Wohnungseigentümergemeinschaft Verwalter Bestellung ordentliche Verwaltung Reinigungskraft Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten