Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten Karl N wegen Übertretung des §27 Abs1 AZG eine Geldstrafe gemäß §28 AZG in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses enthält folgende Tatumschreibung: "Zeit: 15.6.1992 Ort: P*******, Hauptstraße *** Tatbeschreibung Anläßlich einer Überprüfung durch Organe des Arbeitsinspektorates für den *. Aufsichtsbezirk am 15.6.1992 des Betriebes in P*******, Hau... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Ort, an dem eine durch Arbeitnehmerschutzvorschriften gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde, ist - wenn das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ (zB handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GesmbH) verfolgt wird - jener Ort anzusehen, von dem aus der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche die ihm obliegende Unternehmensleitung im Tatzeitpunkt tatsächlich ausgeübt hat bzw ausüben hätte sollen. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschudigten zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher gemäß §9 VStG der Firma R-E-GesmbH, S**************, für den PKW N ***.**1, über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft xx vom 13.11.1991 (RS-Zustellung: 19.11.1991, Aufgabe der daraufhin erteilten Lenkerauskunft: 22.11.1991) nicht innerhalb von zwei Wochen darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 5.8.1991 um 9,05 Uhr, im Ortsgebiet von K************** auf der La... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Rahmen eines ARGE-Vertrages für eine gesamte Baustelle ein gesamtverantwortlicher Bauleiter bestellt, so ist dieser im Sinne von § 9 Abs 1 VStG als verantwortlich anzusehen und nicht ein diesem nachgeordnetes Organ (hier ein für den Betrieb einer Kiesaufbereitungsanlage Verantwortlicher). mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Am 12. März 1992 wurde die Baustelle der Firma K u K GesmbH in xx, U Mweg, durch das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten überprüft und dabei festgestellt, daß Sie als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma nicht dafür gesorgt haben, daß die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverorndung eingehalten werden. Es wurden folgende Mängel festgestellt: 1) S... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-KO-92-141 Rechtssatz: Bei Übertretung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH als das gemäß §9 Abs1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ anzusehen. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 3562/1959; VwSlg 12375 A/1987; VwGH v. 23.9.1970, Zl. 678/68; VwGH v. 2.6.1977, Zl. 1832/76; VwGH v. 30.6.1977, Zl. 1049/76; VwGH v. 25.1.1979, Zl. 1687/77; VwGH v. 19.6.1979, Zl. 1429/77; VwGH v. 27.9.1988, Zl. 88/08/0054,0055; VwGH v. 4.10.1989, Zl. 89/01/0318; Rechtssatz: Die Frage, ob der Berufungswerber die Tat in eigener Verantwortung oder als das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu vera... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft xx über Herrn Ing F B eine Geldstrafe von S 50.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen) verhängt, da er es für die M reg Genossenschaft mbH, Werk P, gemäß §9 VStG zu verantworten habe, daß in der Zeit vom 9.7.1991 bis 15.7.1991 (richtig wohl: 9.7.1990 bis 15.7.1990) ohne wasserrechtliche Bewilligung Betriebsabwässer des Käsewerkes P in die Kanalisationsanlage der Marktgemeinde P eingeleitet wurden, wodurch die biologische... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn eine Person zum Leiter eines Betriebes bestellt wurde (zuständig für technische und kaufmännische Belange), aber eine gesonderte ausdrückliche Bestellung zum strafrechtlich Verantwortlichen mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung im Sinne des §9 VStG nicht erfolgte, so sind im Falle der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften jene Personen, die zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berufen sind, strafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Gewerbeordnung im § 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 selbständige Regelungen hinsichtlich der Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen trifft, ist für den Bereich des Gewerberechtes nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 1 VStG der die Subsidiarität dieser Bestimmung gegenüber allfälligen entsprechenden Regelungen in den besonderen Verwaltungsvorschriften normierte § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Heranziehung einer Person wegen Übertretung einer Verwaltungsvorschrift (O.ö. Bauordnung) in der Eigenschaft als zur Vertretung berufene Person einer GmbH. oder als natürliche Person ist nicht Sachverhaltselement, berührt die Wirksamkeit der Verfolgungshandlung nicht und kann auch - ohne Einfluß auf die Strafverfolgung - von der Berufungsbehörde noch richtig gestellt werden. Bestätigung des Schuldspruches, Herabsetzung der Strafe wegen unberücksichtigter Milderungsgründe (U... mehr lesen...
Rechtssatz: Irreführende und damit verbotene gesundheitsbezogene Angabe bei Inverkehrbringen eines Kosmetikums: Die Angabe "Revitalisiert und pflegt strapaziertes, trockenes Haar" i.V.m. einem Haarkurmittel weckt keine medizinischen, sondern nur schönheitspflegerische Assoziationen und ist daher zulässig. Strafrechtliche Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers einer GmbH, wenn zwar gesellschaftsrechtlich mehrere Geschäftsführer bestellt sind, der Behörde gegenüber jedoch keine ... mehr lesen...