TE UVS Tirol 2004/07/30 2004/26/087-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.07.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. F. S. über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. K. S., XY-Weg, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.05.2004, Zl 2-WR170/16-2000, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.05.2004, Zl 2-WR170/16-2000, wurde Herrn Dipl.-Ing. K. S., S., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als Vertreter in Deponieverfahren der Fa K. GmbH, W., zu verantworten, das Zwischenlager für Bodenaushub auf Gp XY und XY, KG T., dessen Genehmigung aufgrund des zeitlich begrenzten Bewilligungsbescheides vom 13.09.2000, Zl 2-WR170/3-2000; 2-NR129/2000 mit 31.12.2003 endete, ohne die erforderliche Bewilligung betrieben zu haben.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach §§ 37 Abs 1 iVm 79 Abs 1 lit 9 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 Abs 1 lit 9 leg cit eine Geldstrafe von Euro 1000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage, verhängt.

 

Dagegen hat Herr Dipl.-Ing. K. S. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwal-tungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Hiermit möchte ich in diesem Zusammenhang gegen die verhängte Strafe mit folgender Begründung berufen:

1. Am 7.01.2004 rechtfertigte ich mich in diesem Zusammenhang über die auf der Zwischendeponie abgelagerten Materialien und über eine mögliche Verlängerung.

2. In diesem Zusammenhang wurde bereits eine Geldstrafe verordnet und diese auch fristgerecht bezahlt.

3. Ein Antrag auf Fristerstreckung der Zwischendeponie wurde bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Bisher ist darüber keine Entscheidung erfolgt.

4. Aufgrund Umstände in der Bauabwicklung diverser Bauvorhaben (insbesonders Katastrophenhilfszentrum Telfs) war es uns als Fa K. GmbH nicht möglich, das Zwischenlager fristgerecht zu räumen.

5. Die Höhe der Strafe erscheint aufgrund einer bereits erfolgten und verordneten Strafe als zu hoch, insbesonders dadurch begründet, da in diesem Zusammenhang aufgrund Umstände, die durch Bauzeitverschleppungen entstanden sind, die Einhaltung des Bescheides vom 13.09.2000 nicht ermöglicht wurde.

 

Abschließend darf ich um eine Strafverringerung bzw Straffreiheit ersuchen. Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Aussetzung der Strafe bis zur Erledigung der Berufung verbleibe ich

 

mit freundlichen Grüßen

DI K. S.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, lauten wie folgt:

 

?§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

....

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

....

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsbestimmungen durch eine juristische Person grundsätzlich deren nach außen vertretungsbefugtes Organ. Wenn allerdings das vertretungsbefugte Organ für einen sachlich oder räumlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellt, hat dieser für die Einhaltung der Verwaltungsbestimmungen einzustehen. Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten ist in § 9 Abs 4 VStG an diverse Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist gefordert, dass diese Person ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und ihr für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zukommt. ?Nachweislich? im Sinne des § 9 Abs 4 VStG bedeutet dabei nicht ?nachweisbar? (im Sinne von ?einem Beweis zugänglich?), sondern ?durch Nachweis bestätigt, belegt?. Die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss daher schon vor der Tat belegbar, dh durch ein präsentes Beweismittel, erteilt sein und ist etwa ein Beweis im Nachhinein nicht ausreichend (VwGH 22.03.1993, Zl 91/10/0094 uva).

 

Im gegenständlichen Fall hat sich nach der Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Einvernahme des Berufungswerbers und des Herrn W. K., Geschäftsführer der K. GmbH, Folgendes ergeben:

 

Das in Rede stehende Zwischenlager wurde durch die K. GmbH betrieben. Vertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr W. K., geb am XY. Herr Dipl.-Ing. K. S. ist Angestellter der K. GmbH. Zu seinen Aufgaben im Unternehmen zählen insbesondere die Tätigkeit als Bauleiter sowie die Erstellung von Einreichunterlagen für diese Gesellschaft im Zusammenhang mit Deponieverfahren und die Vertretung der K. GmbH in den jeweiligen Bewilligungsverfahren. Eine Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. S. zum verantwortlichen Beauftragten für bestimmte sachlich oder örtliche abgegrenzte Unternehmensbereiche der K. GmbH ist nicht erfolgt. Weder wurde eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem handelsrechtlichern Geschäftsführer und Herrn Dipl.-Ing. S. getroffen noch hat Herr Dipl.-Ing. S. einer solchen Bestellung nachweislich zugestimmt. Für die Fels- und Sprengarbeiten, in deren Zuge das betreffende Zwischenlager errichtet worden ist, war Herr Dipl.-Ing. S. zwar als Bauleiter zuständig, er wurde aber auch für diese Baustelle nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Herr Dipl.-Ing. S. wäre im Übrigen auch nicht befugt gewesen, ohne Zustimmung des Geschäftsführers das betreffende Zwischenlager mit 31.12.2003 zu schließen.

 

Die vorstehenden Ausführungen ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen W. K. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.07.2004. Beide Personen haben übereinstimmend ausgesagt, dass eine Bestellung des Herrn Dipl.-Ing. S. zum verantwortlichen Beauftragten der K. GmbH nicht erfolgt ist, und zwar auch nicht hinsichtlich des verfahrensgegen-ständlichen Zwischenlagers. Herr Dipl.-Ing. S. hat bei seiner Einvernahme zudem glaubwürdig versichert, dass er nicht die Befugnis gehabt hätte, das betreffende Zwischenlager ohne Zustimmung des Geschäftsführers zu schließen.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Da der Berufungswerber nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht zum verantwortlichen Beauftragten der K. GmbH bestellt worden ist, und zwar auch nicht für das in Rede stehende Zwischenlager, trifft diesen nach den vorzitierten Gesetzesbestimmungen keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung dafür, dass diese Gesellschaft durch Fortbetrieb des auf Teilflächen der Gste XY und XY, beide KG T., befindlichen Zwischenlagers nach Ablauf der dafür erteilten Bewilligung gegen abfallrechtliche Vorschriften verstoßen hat.

Vor allem ergibt sich auch aus der Tätigkeit des Berufungswerbers als Bauleiter keine entsprechende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. Wie nämlich der Verwaltungsgerichts-hof ausgesprochen hat, liegt allein in der Übertragung bestimmter Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung (vgl VwGH 11.03.1993, Zl 91/19/0158 ua). Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss vielmehr so eindeutig erfolgen, dass kein Zweifel daran besteht, dass dem Betreffenden auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen wird. Vorliegend haben nun aber sowohl der Berufungswerber als auch der handelsrechtliche Geschäftsführer der K. GmbH bei ihrer Befragung erklärt, dass über diesen Punkt bei Betrauung des Berufungswerbers mit der Funktion des Bauleiters für die betreffende Baustelle nicht gesprochen wurde. Es liegt auch kein Nachweis für eine Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlichen Beauftragten bzw über eine von diesem dazu erteilte Zustimmung vor. Schließlich hat dem Berufungswerber offenkundig auch die entsprechende Anordnungsbefugnis gefehlt, um eine Übertretung der in Rede stehenden abfallrechtlichen Vorschriften zu verhindern, da dieser nicht befugt war, von sich aus und ohne Zustimmung des Geschäftsführers den Betrieb des Zwischenlagers einzustellen. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme, dass dem Berufungswerber die Stellung eines verantwortlichen Beauftragten zugekommen ist.

 

Folgerichtig war daher der Berufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Dipl.-Ing. K. S. einzustellen.

Schlagworte
Angaben, Berufungswerbers, Zeuge, eine Bestellung, nicht, erfolgt, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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