Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. DDr. Tessar über die Berufung des Herrn Mag. Alexander H. gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 26.4.2012, Zl.: S 246670/BV/11, betreffend zwei Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs. 2 Mediengesetz, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben es als Obmannstellvertreter des Vereins ?U. - Verein ..., ZVR-Zahl:
28xxxxxxx?, somit als Medieninhaber der Webseite www.u..at 1.) bis 20.12.2011 unterlassen, auf dieser Website den tatsächlichen Sitz (die tatsächliche Sitzadresse) des Vereins anzugeben, 2.) weiters haben Sie es unterlassen, auf dieser Website die Mitglieder des Vorstandes des Vereins anzugeben.
Der Verein U. - Verein ..., ZVR-Zahl: 28xxxxxxx, haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.) und 2.) jeweils § 25 Abs. 2 Mediengesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
1.) Geldstrafe von EUR 36,--, falls diese uneinbringlich ist, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Mediengesetz
2.) Geldstrafe von EUR 36,--, falls diese uneinbringlich ist, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 27 Mediengesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen: EUR 5,20 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 57,20.?. Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass mit Schriftsatz vom 1.12.2011 Herr DI Walter A. und Herr Mag. Alexander H. in ihrer Eigenschaft als Obmann und Obmannstellvertreter des Vereins ?U. ? Verein ...? von Herrn Ousmane C., dieser vertreten durch Dr. Georg Z., wegen Übertretung des § 25 Abs. 2 MedienG angezeigt worden sind.
Als Übertretung des § 25 Abs. 2 MedienG durch den Verein wurde der Umstand zur Anzeige gebracht, dass der Verein nicht auf der von diesem innegehabten Website www.u..at die tatsächliche Sitzadresse bekannt gegeben und zudem der Verein es unterlassen hatte, auf dieser Website die Mitglieder des Vereins anzugeben. Der Anzeige wurden die Statuten des oa Vereins beigeschlossen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Die §§ 10 bis 13 der Statuten des Vereins ?U. - Verein ...? lauten wie folgt:
?§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung des Vorstands;
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
g)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Obmannstellvertreter unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Obmann und der Obmannstellvertreter vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns oder des Stellvertreters, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns oder des Stellvertreters,
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Obmannstellvertreter führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Obmann sowie der Obmannstellvertreter sind für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.?.
Gemäß § 25 Abs. 2 MedienG sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder anzugeben. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
§ 9 Abs. 1 und 2 VStG lautet wie folgt:
?(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.?.
§ 3 VereinsG lautet wie folgt:
?(1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
(2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
1.
den Vereinsnamen,
2.
den Vereinssitz,
3.
eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
4.
die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
5.
Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
6.
die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
7.
die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
8.
die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
9.
die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
10.
die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
11.
Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
(3) Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.?.
§ 5 Abs. 1 bis 3 VereinsG lautet wie folgt:
?(1) Die Statuten haben jedenfalls Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung) sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen. Der gemeinsame Wille der Mitglieder kann auch im Rahmen eines Repräsentationsorgans (Delegiertenversammlung) gebildet werden. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen bestellt werden. Mit der Geschäftsführung und der Vertretung können auch mehrere beziehungsweise verschiedene Vereinsorgane betraut sein. Innerhalb eines Vereinsorgans können die Geschäfte und Vertretungsaufgaben auch aufgeteilt werden.?.
Zu diesen Absätzen führt die Regierungsvorlage zur Stammfassung des Vereinsgesetzes wie folgt aus (vgl. RV 252 BlgNR 22. GP):
?Ferner haben die Statuten vorzusorgen, dass (vor allem) die Geschäfte von einem hiezu geeigneten Organ geführt werden und dass der Verein nach außen hin organschaftlich vertreten wird. In der Regel werden beide Funktionen in einem einzigen Organ vereint sein. Ein solches Organ nennt der Entwurf ?Leitungsorgan". Wird die organschaftliche Vertretung nur einem oder einigen bestimmten Mitgliedern dieses Organs übertragen, dann sind nur diese die organschaftlichen Vertreter des Vereins. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass neben einem Organ, dem die Geschäftsführung obliegt, ein eigenes, davon getrenntes ?Vertretungsorgan" besteht (und auch dass im Geschäftsführungs- bzw Vertretungsorgan die Geschäftsführungs- bzw Vertretungsaufgaben verteilt werden). Da jedoch die Vertretung zugleich auch eine Geschäftsführungsfunktion darstellt, bilden in einem solchen Fall beide Organe das, was der Entwurf unter ?Leitungsorgan" versteht. Wenn es ausschließlich um Vertretungsfragen geht, spricht der Entwurf von organschaftlicher Vertretung oder von den zur organschaftlichen Vertretung berufenen Organwaltern. Neu ist die Verpflichtung nach Absatz 3, wonach das Leitungsorgan aus zumindest zwei Personen bestehen muss. Mit der vorgeschlagenen Mindestzusammensetzung wird zwar keine zwingende Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung, aber doch ein "Vier-Augen-Prinzip" eingefordert, ein gewisser Standard gegenseitiger Unterstützung und Kontrolle nach dem Motto "vier Augen sehen mehr als zwei". Dies steht, wie gesagt, einer statutenmäßigen Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des Leitungsorgans nicht entgegen, die einzelne Mitglieder aus einer umfassenden Gesamtverantwortung entlässt.?.
Im gegenständlichen Fall ist nach Ansicht des erkennenden Senats auch dann nicht der Berufungswerber für das Handeln des gegenständlichen Vereins verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu machen, wenn man es als erwiesen ansehen sollte, dass der Verein das gegenständlich angelastete Tatbild verwirklicht hatte. Die von der Erstbehörde als tatbildlich eingestufte Unterlassung gebotener Handlungen fiel nämlich bei Zugrundelegung der Statuten offenkundig weder in den Aufgabenbereich der Generalversammlung des Vereins noch in den Aufgabenbereich des Vorstands des Vereins. Vielmehr hätten die gebotenen Handlungen im Falle der Bejahung der Verpflichtung zur Setzung dieser Handlungen offenkundig im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung gesetzt werden müssen. Für die Durchführung der ordentlichen Geschäftsführung ist gemäß § 13 Abs. 1 der Statuten aber nur der Obmann des Vereins zu eigenmächtigem Handeln befugt. Nur in dem Umfang, als der Obmann-Stellvertreter vom Obmann (im Innenverhältnis) zur Setzung von Handlungen der ordentlichen Geschäftsführung befugt worden ist, ist auch dieser zur Wahrnehmung von Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung befugt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass gemäß § 13 Abs. 2 der Statuten der Verein (abgesehen von einer allfälligen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung zur Vertretung des Vereins) sowohl durch den Obmann als auch durch dessen Stellvertreter vertreten wird. Mit dieser Regelung wird nämlich nur zum Ausdruck gebracht, wessen Handlungen der Verein sich stets zurechnen lassen muss; was aber nichts darüber aussagt, ob der jeweilig Handelnde zur Setzung dieser Handlungen auch aufgrund der Statuten befugt gewesen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats liegt dem § 9 Abs. 1 VStG die (von besonderen Ausnahmefällen abgesehen) stets zutreffende Annahme zugrunde, dass die Person, welche zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugt ist, auch (allenfalls nur gemeinsam mit anderen Personen) zur eigenverantwortlichen Setzung von Handlungen der ordentlichen Geschäftsführung befugt ist. Dies ist etwa von Gesetzes wegen stets bei dem Geschäftsführer oder den Geschäftsführern einer Ges.m.b.H. (vgl. §§ 18ff GmbH-G) oder den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (vgl. § 70 AktienG) oder einer Genossenschaft (vgl. § 17 Abs. 3 GenossenschaftsG) der Fall.
Die Annahme, dass dem § 9 Abs. 1 VStG diese Annahme zugrunde liegt, wird auch durch die Art der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG gestützt; darf doch gemäß § 9 Abs. 2 VStG nur eine Person zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden, wenn diese auch die Befugnis hat, das aufgrund der zu verantwortenden gesetzlichen Bestimmungen von der jeweiligen juristischen Person zu setzende Handeln im Rahmen der Organisation der jeweiligen juristischen Person durchzusetzen (anzuordnen).
§ 9 VStG liegt daher sichtlich das Konzept zu Grunde, dass eine Person nur in dem Umfang, als diese in der Lage ist, auf das einer juristischen Person zuzurechnende Handeln einen bestimmenden Einfluss (und sei es im Wege der aufgrund einer gesetzlichen Regelung ihr zukommenden Befugnis zur Anrufung eines Gerichts) zu nehmen, für eine durch eine juristische Person verursachte Tatbildverwirklichung verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass nach dem Verwaltungsstrafgesetz eine Verwaltungsstrafe nur im Falle eines dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens an der angelasteten Tatbildverwirklichung verhängt werden darf (vgl. insbesondere die §§ 5f VStG). Bei Zugrundelegung dieses dem Verwaltungsstrafverfahren innewohnenden Konzepts setzt daher eine Bestrafung einer natürlichen Person für die durch eine juristische Person bewirkte Tatbildverwirklichung voraus, dass die jeweilige natürliche Person in der Lage war, durch eigenes rechtmäßiges Handeln die angelastete Tatbildverwirklichung hintanzuhalten.
§ 3 Abs. 2 Vereinsgesetz unterscheidet nun aber ausdrücklich zwischen den Personen, welche zur Führung der Geschäfte des Vereins befugt sind, und den Personen, durch welche der Verein vertreten wird. Zudem findet sich im Vereinsgesetz keine Bestimmung (insbesondere nicht im, im Lichte der Regierungsvorlage ausgelegten § 5 VereinsG), durch welche allen oder zumindest zwei Mitgliedern des Leitungsorgans des Vereins i.S.d. § 5 VereinsG die Befugnis zur Wahrnehmung der ordentlichen Geschäftsführung ex lege, und daher auch entgegen eine allfällig gegenteilige Regelung in den Statuten, zwingend zuerkannt wird.
Daraus ist zu folgern, dass Vereinsstatuten, durch welche nur einem einzigen Mitglied des Leitungsorgans (daher nur einer einzigen Person der aufgrund der Statuten zur Außenvertretung des Vereins berufenen Personen) die Befugnis zur Wahrnehmung der ordentlichen Geschäftsführung zugewiesen wird, auch im Hinblick auf diese nur auf eine Person beschränkte Zuweisung gültig und beachtlich sind, mögen diese auch im Hinblick auf die durch § 5 VereinsG implizit normierten Anforderungen an das Leitungsorgan (vgl. dazu insb. Krejci H., Bydlinski S., Weber-Schallauer U., Vereinsgesetz 2002, Wien2 2009, 163ff) gesetzwidrig sein. Genau solch eine Konstellation liegt im gegenständlichen Fall angesichts des § 13 Abs. 1 der oa Statuten hinsichtlich des Obmann-Stellvertreters vor. Dem Obmann-Stellvertreter kommt nämlich nach dieser Bestimmung nicht die Befugnis zur eigenständigen Setzung von Handlungen, welche der ordentlichen Geschäftsführung des Vereins zuzurechnen sind, zu.
Sohin vermag dem Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Obmann-Stellvertreter nicht zum Vorwurf gemacht zu werden, dass dieser es nicht durchgesetzt hatte, dass der gegenständliche Verein bei Zugrundelegung der angelasteten Tatbildlichkeit das gesetzlich gebotene Handeln nicht gesetzt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.