Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 23.12.1997 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Verantwortlicher und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers (I-gesmbH u CO KG) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem behördlichen Kennzeichen W-21 dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom 01.09.1997, zugestellt am 06.10.1997, nicht entsprochen, da d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob, trotz fehlerhafter Adressierung auf dem Kuvert, der Berufungswerber als der iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung der GesmbH & Co KG, welche Zulassungsbesitzerin ist, nach außen Berufene zu Recht wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft durch diese bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, daß die Lenkeranfrage rechtswirksam an die GesmbH & Co KG zugestellt wurde und damit deren Verpflichtung zur Erteilung der Le... mehr lesen...
Am 5.12.1996 begehrte die Bundespolizeidirektion Graz - Strafamt von Herrn Dr. Rudolf B als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen G-99 XZC Auskunft darüber, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 27.11.1996, um 19.55 Uhr, in Graz, Schlossergasse 2, abgestellt hat. Die Lenkeranfrage, die mit 5.12.1996 datiert ist, wurde von einem Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen. Die Lenkerauskunft wurde nicht erteilt und mit 29.1.1997 erließ die Bundespolizeidirektion G... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG nur bei juristischen Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit (nach § 9 Abs 1 VStG) bzw. Einzelunternehmen (nach § 9 Abs 3 VStG) möglich ist, kann eine Privatperson, die Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges ist, keinen verantwortlichen Beauftragten nach dieser Bestimmung bestellen. Daher hätte dieser Bestellte nur dann die Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs 2 KFG beantworten müssen,... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Schreiben vom 05.12.1996 aufgefordert worden, als Verantwortlicher für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen (D) RV-U 201 binnen 14 Tagen der Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.07.1996, um 21.57 Uhr, in 8950 Stainach, auf der B 146, StrKm 56,2, Richtung Liezen gelenkt bzw. abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht fristgerecht erteilt. Dadur... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG ist, daß der Zulassungsbesitzer zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet ist. Eine Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit einer Übertretung des § 103 Abs 2 muß daher den Vorwurf an den Beschuldigten umfassen, die Übertretung in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges zu verantworten, weil es sich dabei nicht um ein Merkmal der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit i... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.9.1996, GZ.: A 4 - St 442/1-1996/2011, wurde dem Beschuldigten Ing. Peter K vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K GesmbH am Standort Graz, Plüddemanngasse 77, zu verantworten, daß die jugoslawischen Staatsangehörigen 1.) Anka M, geb. am 2.12.1976, 2.) Sladjana V, geb. am 14.1.1976, und 3.) Mateja O, geb. am 13.7.1974, am 9.5.1996 in den Räumlichkeiten der Firma W im Einkaufszentrum "DEZ" in 6020 Inn... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort einer Beschäftigung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG liegt dann nicht am Sitz des Unternehmens (GesmbH in Salzburg), wenn der dortige Bürobetrieb bereits mehrere Monate vor der Tatzeit an einen anderen Ort (Graz) verlegt worden ist, sodaß der tätig gewordene Angestellte seit diesem Zeitpunkt sämtliche Geschäfte nur noch vom Büro in Graz aus geführt hatte. Damit war der handelsrechtliche Geschäftsführer der betreffenden GesmbH (die in Graz ein Unternehmen aufbaute) ve... mehr lesen...
In der Anzeige des Landesgendermariekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, vom 2.9.1996 wurde dem verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen des Zulassungsbesitzers der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions Ges.m.b.H., mit Sitz in Z, in zwei Punkten eine Übertretung des § 14 Abs 2 GGTFV zur Last gelegt. Im Zuge einer Kontrolle durch Mitglieder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge Wien konnte festgestellt werden, daß Herr G I am 28.8.1996, um 13.30 Uhr, den mit Gefahrengu... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verlegung des dauernden Fahrzeugstandortes nach § 43 Abs 4 lit b KFG liegt in nachstehendem Falle vor: Eine Speditions-GesmbH mit Sitz in Z. übernimmt die bisherige Zulassungsbesitzerin des Fuhrparks, eine GesmbH mit Standort in G., aufgrund eines Verschmelzungsvertrages, wobei der Sitz des Unternehmens im Firmenbuch mit Z. eingetragen wird. Vor diesem Sitz wird auch im Sinne des § 40 Abs 1 KFG über die Fahrzeuge verfügt, da dort die gesamte Abwicklung des Speditionsgewerb... mehr lesen...
Die belangte Behörde bestrafte den nunmehrigen Berufungswerber als verantwortlichen Beauftragten der Firma T Walter Ges.m.b.H. & CO KG (mit Sitz in) K, F 38, wegen Verletzung des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz und verhängte eine Geldstrafe. Der Beschuldigte berief durch seinen Vertreter und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Arbeitsinspektorat für den 11. A... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 9 Abs 2 VStG können andere Personen - das sind nicht die im Sinne des Abs 1 zur Vertretung nach außen berufenen Personen - zu verantwortlichen Beauftragten (nur) für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens bestellt werden. Da die Bestellung einer Person "als Verantwortlicher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im gesamten Unternehmen" weder die Abgrenzung eines räumlichen, noch eines sachlichen Bereiches d... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als zur Tatzeit zur Vertretung nach außen Berufener (Liquidator) der R-AG in Liquidation die Abrechnung über die im Monat August 1994 für die im Gebiet von Wien erfolgte Anbringung, Ausstellung oder Vornahme von Ankündigungen vereinnahmten Entgelte von S 1,500.000,-- dem Magistrat bis 10. September 1994 nicht vorgelegt und den sich darnach ergebenden Abgabebetrag bis zum Fälligkeitstag, das war der 10. Septem... mehr lesen...
Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich folgender Gang des Verfahrens: Am 04.04.1996 erstattete die Verkehrsaufsicht - Jakominiplatz der Grazer Verkehrsbetriebe eine Anzeige an die Bundespolizeidirektion Graz, wonach der Lenker des PKW's mit dem Kennzeichen DL RIO1, am 04.04.1996, um 13.24 Uhr, von der Radetzkystraße kommend, die Schmiedgasse entgegen eines Fahrverbotes in nördliche Richtung befahren habe. Die Bundespolizeidirektion Graz ermittelte als Zulassu... mehr lesen...
Rechtssatz: Den Masseverwalter trifft die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG hinsichtlich der für den Gemeinschuldner (Zulassungsbesitzer) zugelassenen Fahrzeuge, die zur Konkursmasse gehören (VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). So stand das Kraftfahrzeug, auf das sich die Lenkeranfrage bezog, der in Konkurs gegangen GesmbH aufgrund eines Leasingvertrages zwischen der Firma und einer Bank zur Verfügung. Mit der Konkurseröffnung des Leasingnehmers sind die Nutzungsrechte und Rate... mehr lesen...
Rechtssatz: Der dem angefochtenen Straferkenntnis zu beiden Fakten als maßgebend zugrundegelegte Sachverhalt als solcher ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage vorgeworfen und unstrittig; er wird als erwiesen festgestellt. Der Berufungswerber bekämpft auch nicht die Annahme einer zweimaligen Übertretung der Gebotsnorm des § 4 Abs.3 erster Satz ArbIG und schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde an. Danach steht die Tatbestandsmä... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3.4.1995 ist gegen den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B-GesmbH, Wien, S-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft auf der Baustelle im Standort S-gasse (Dachboden), Wien, in der Zeit vom 28.11.1994 bis 5.12.1994 folgende Ausländer Saim M ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber und die Masseverwalterin haben übereinstimmend angegeben, daß der, den gegenständlichen Arbeiten zugrundeliegende, bereits vor Konkurseröffnung übernommene Auftrag von der GesmbH auch noch nach Konkurseröffnung, insbesondere auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, erfüllt wurde. Dies mit ausdrücklicher Zustimmung der Masseverwalterin, die Baustelle wurde nicht etwa vom Berufungswerber eigenmächtig ohne Wissen der Masseverwalterin zur privaten Geldbescha... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als für die Plakatierung Verantwortlicher, wie am 08.07.1996 auf einem E-Verteiler in der Lindenstraße 10 in Pichling bei Söding festgestellt worden sei, eine Ankündigung mit der Aufschrift "Antenne Steiermark Bädershow in P, Samstag, 15.06.1996, ab 14.00 Uhr", angebracht bzw. anbringen lassen, obwohl 1.) Ankündigungen außerhalb geschlossener Ortschaften nur mit Bewilligung der Bezirksve... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer einer für ein Freizeitzentrum zuständigen GesmbH ist für die entgegen § 84 Abs 2 StVO erfolgte Anbringung entsprechender Veranstaltungsplakate dann verantwortlich, wenn er außer der Anweisung, daß die Plakate auszuteilen seien, keine Belehrungen darüber erteilt hat, wo das Plakatieren erlaubt und verboten sei. Der handelsrechtliche Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, genaue Anweisungen über die Verteilung der Plakate an die von ihm h... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der M-gmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 23.4.1996, in Wien, M-Straße, den Gewerbebetrieb (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) insoferne nicht mit einer den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 entsprechenden äußeren Geschäftsbezeichnung versehen gehabt habe, als... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird - wie im vorliegenden Fall - die Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis nicht in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den in ihr anwesenden Gesellschaftern abgegeben, dann erlangt die Rücktrittserklärung erst dann verbandsrechtliche Geltung, sobald sie allen anderen Gesellschaftern in rechtsgültiger Weise zugekommen ist (vgl VwGH 25.9.1992, 91/17/0134, und die in diesem Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des OGH). In der - seitens der Berufungswe... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte irrt, wenn er davon ausgeht, daß ihn im vorliegenden Fall keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, da er zum Tatzeitpunkt von der Gewerbebehörde noch nicht bescheidmäßig als gewerberechtlicher Geschüftsführer zur Kenntnis genommen worden sei. Beim Gastgewerbe handelt es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gemäß §127 Gewerbeordnung 1994. Die Bestellung eines Geschüftsführers für die Ausübung eines Gewerbes bedarf aber ... mehr lesen...
Rechtssatz: Obschon dem Arbeitsinspektorat eine Zustimmungserklärung des verantwortlich Beauftragten und Beschuldigten zur Kenntnis gebracht und somit dem Formerfordernis des § 23 Abs 1 ArbIG entsprochen wurde, kann dann nicht von einer rechtswirksamen Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten für die verfahrensgegenständliche Baustelle gesprochen werden, wenn im Unternehmen insgesamt vier Bauleiter zu verantwortlichen Beauftragten bestellt wurden, ohne daß deren Veran... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 19.7.1996, Zl MBA 9 - S 2976/96, hat folgenden
Spruch: "Sie sind als für die Einhaltung der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes in der Filiale Wien, W-Gasse, gemäß § 9 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 51/1991, verantwortlich Beauftragter der M-Aktiengesellschaft dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft als Unternehmer es wissentlich geduldet hat, daß der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs 2 PrAG und § 370 Abs 2 GewO 1994 sind für den Bereich des PrAG Strafen primär gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen. Nur dann, wenn ein solcher im Einzelfall nicht bestellt ist, ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person nach § 9 VStG für die Einhaltung dieser Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl VwGH 17.5.1988, 87/04/0131). mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 16.10.1996, Zl MBA 6/7 - S 11297/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der M-gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 11.8.1996, 15.8.1996, 18.8.1996, 25.8.1996 und 15.9.1996, immer jeweils von 6 Uhr bis 10 Uhr, die Betriebsräume des Gastgewerbebetrie... mehr lesen...
Rechtssatz: Bestellt der Beschuldigte für sein Unternehmen einen verantwortlichen Beauftragten und stimmt dieser der Bestellung zu, so ist dieser für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich (vorliegend die dem Beschuldigten zur Last gelegten Anschüttungen im Rahmen seines Holzindustriebetriebes auf einem Auwaldstreifen (Feuchtgebiet)) (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Geschäftsführer berechtigt ist, seine Organfunktion jederzeit niederzulegen; die Rücktrittserklärung stellt dabei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die nach herrschender Ansicht gegenüber demjenigen Organ der Gesellschat abzugeben ist, das für die Bestellung zuständig ist, und daher gegenüber allen Gesellschaften oder in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung gegenüber den anwesenden Gesellsc... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2.1.1996, GZ.: 15.1-1994/6318, wurde Herrn Josef K (im folgenden Berufungswerber) vorgeworfen, er habe, wie anläßlich einer am 3.10.1994 um 8.45 Uhr durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, als Geschäftsleiter der Raiffeisenbank R-B reg.Gen.m.b.H. in der Filiale in B 22 nicht dafür gesorgt, daß 1.) Herrn S, 2.) Herrn T, 3.) Frau M und 4.) Frau Sch Kästen zur Aufbewahrung und zur Sicherung gege... mehr lesen...