Rechtssatz: Wird der Beschuldigte im Jahre 1954 zum Obmann einer Agrargemeinschaft für drei Jahre gewählt und übt diese Funktion ohne Wiederwahl bis zum Jahre 1995 aus, so ist er für allfällige Verwaltungsübertretungen der Agrargemeinschaft - vorliegend Errichtung einer Geräte- und Maschinenhütte, mit den Ausmaßen 24,90 m x 7,90 m bzw 10,94 m mit eingebauter Getreidetrocknungs- und Kühlanlage ohne Baubewilligung nach 1958 - mangels förmlicher Bestellung zum Obmann der Agrargemeinschaft ver... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der T-GesmbH, als Eigentümerin und Aufstellerin, bis zum 20. September 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer für den in Wien, H-gasse, gehaltenen Unterhaltungsspielapparat der Type Flipper "Star Trek" für den Monat September 1994 im Betrag von 3.000,-- S einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 12. September 1994 bis 20. Septembe... mehr lesen...
Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 22.11.1995 waren über Herrn R.L. auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 25 GewO 1994 i.V.m. den Auflagenpunkten 17., 34., 37., 38., 41., 85., 99... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 370 Abs 2 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines solchen angezeigt oder genehmigt worden ist. Die strafrechtliche Verantwortung des gewerberechtlichen Geschäftsführers endet jedoch nicht erst mit der Anzeige des Gewerbeinhabers über dessen Ausscheiden, wozu dieser verpflichtet ist, sondern bereits mit dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers aus dieser Funktion (VwGH 14.10.1983, 83/0... mehr lesen...
Rechtssatz: Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Außerdem wurde Einblick in das Firmenbuch des Handelsgerichtes W genommen, aus dem hervorgeht, daß der Rechtsmittelwerber persönlich haftender Gesellschafter der Dr. H S KG mit dem Sitz M, W, und seit 2. September 1982 selbständig vertretungsbefugt ist. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß eine Firma A, Dr. H S, W, M, zur Anzeige gebracht wurde, weil am im
Spruch: beze... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs 1 VStG) der T Gesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgerberin am 1.2.1993 in Wien, H-gasse, eine ausländische Arbeitskraft, nämlich Stanislaw K zum Räumen von Schutt auf der Baustelle in Wien, F-gasse beschäftigt hat, obwohl für diese Personen weder eine Beschäftigungsbewilligung erte... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 105 HGB ist eine OHG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Wesentliches Merkmal einer OHG ist somit der Betrieb eines Handelsgewerbes. Die Handelsgewerbe sind im § 1 Abs 2 Handelsgesetzbuch umschrieben. Gemäß § 2 HGB gilt ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännisc... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Eintragung einer GmbH in das Firmenbuch ist ein konstitutiver Rechtsakt, mit dem die GmbH volle Rechtspersönlichkeit erlangt (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 62). Mit dem förmlichen Abschluß des GmbH-Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft errichtet (sogenannte "Errichtung der Gesellschaft"). Das Stadium zwischen der Errichtung und dem sogenannten "Entstehen der Gesellschaft", das ist ihre Eintragung in das Firmenbuch, wird auch als Vorgesellschaft bezeic... mehr lesen...
Rechtssatz: Bauunternehmer sind keine Kaufleute gemäß § 1 Abs 2 Z 1 oder Z 2 HGB. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nicht die Weiterveräußerung von zu diesem Zweck erworbenen eigenen oder die Bearbeitung fremder beweglicher Sachen, sondern die Lieferung eines unbeweglichen Bauwerkes (oder Teile desselben) im Rahmen eines einheitlichen Werkvertrages (vgl OGH vom 5.12.1978, 4 Ob 573/78 mit ausführlichen Judikaturhinweisen). Der Vorgesellschaft wäre somit nur dann die Kaufmannseigenschaft nach §... mehr lesen...
Die belangte Behörde (die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz) als Behörde der ersten Instanz bestrafte den Berufungswerber nach § 28 Abs 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG dafür, daß er 1.) von 1.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen I.P., und 2.) von 5.4.1993 bis 8.4.1993 den rumänischen Staatsangehörigen K.P., beschäftigt habe, wobei sich die weiteren Details aus der Spruchkorrektur ergeben. Dies allerdings mit der Maßgabe, daß ihm die Übertretung als handel... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber war zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Baugesellschaft mbH. und hatte laut Gesellschafterbeschluß die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, soweit sie nicht durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer einzuhalten waren, im Sinne des § 9 Abs 2 VStG, mit der weiteren Einschränkung: -soweit nicht für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche andere Personen (Dienstnehmer) zu verantwortlichen Beauftragten künftig best... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle einer GesmbH & Co KG ist der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Gesellschaft und als solcher gemäß § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich. Nach § 103 Abs 2 KFG kommt der Zulassungsbesitzer seiner Auskunftspflicht dann nicht nach, wenn der Vor- und Zuname des verantwortlichen Lenkers der erteilten Lenkerauskunft nicht zu entnehmen ist. mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 17.06.1993 ist gegen den Berufungswerber als Beschuldigten gerichtet und enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma D-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien, L-Gasse als Arbeitgeber zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 16.10.1992 auf der Baustelle in Wien, E-Straße/K-gasse 1) den jugoslawischen Staatsangehörigen Fisnik P und 2) den jugos... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die ordnungsgemäße Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einer GmbH sofort wirksam und von der Eintragung im Handelsregister unabhängig ist. Einer Person kann daher trotz anders lautendem Registerstand die Geschäftsführereigenschaft fehlen (vgl VwGH 20.12.1991, Zl 90/17/0112 und die dort genannte Vorjudikatur, vgl auch Reich-Rohrwig, aaO, 167). Es war daher, da die Geschäftsführerstellung des Berufu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestellung von Geschäftsführern einer GmbH kann im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluß, durch den Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft oder durch Gericht erfolgen (Reich-Rohrwig, Das Österreichische GmbH-Recht, 95). Nur im Falle der im Gesellschaftsvertrag erfolgenden Bestellung von Gesellschaftern zu Geschäftsführern bestimmt § 15 Abs 1 GmbH-Gesetz, daß diese nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses (Zugehörigkeit zur ... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) war unbestritten zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der A-GmbH mit dem Sitz in Wien. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk, vom 14.6.1995 wurde der Bw schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A-GmbH mit dem Sitz Wien, Standort Wien, L-gasse, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber a... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Komplementär und somit zur Vertretung nach außen Berufener der G GmbH & Co KG zu verantworten, daß diese Gesellschaft vom 6.9.1994 bis 9.12.1994 in Wien, R-Lände, das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets, durch den entgeltlichen Ausschank von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, sowie die entgeltliche Verabreichung von kalten angerichteten und warmen Speisen a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obmann der Agrargemeinschaft O P, zu verantworten, daß ohne die gemäß §25 Abs2 erster Satz Forstgesetz 1975 erforderliche behördliche Bewilligung der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes dadurch dauernd verringert wurde, indem er in der Zeit vom 23.9.1992 bis 27.9.1992 auf dem Grundstück XY (O ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der S Betriebs-GmbH zu verantworten, daß in der Zeit vom 18.12.1994 bis 31.3.1995 im Standort A, A L Nr2, gewerbsmäßig dadurch das Gastgewerbe gemäß §124 Ziff.9 Gewerbeordnung 1994 mit der Berechtigung nach §142 Abs1 Ziff.1 bis 4 leg.cit. in der Betriebsart Hotel ausgeübt worden sei, indem durch die S Betriebs-Gmb... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung des §103 Abs1 KFG in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des KFG ist, daß die betreffende Person als Zulassungsbesitzer - bei juristischen Personen als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser juristischen Person als Zulassungsbesitzerin - die betreffende Übertretung zu verantworten hat. Schlagworte "Zulassungsbesitzer" als wesentliches Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Beachte VwSen-221228 v. 23.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwage... mehr lesen...
Begründung: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, erließ als Strafbehörde erster Instanz aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten und nach ergänzenden Ermittlungen das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 29.8.1994, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als für die T-GesmbH, welche Komplimentär der U GesmbH Nf KG ist, mit dem Sitz in Wien, M-gasse Verantwortlicher zu verantworte... mehr lesen...
Rechtssatz: Normadressat des §16 Abs4 BArbSchV ist nicht das die Künette aushebende Unternehmen, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer und ist dieser daher für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich (vgl zum Fall, daß der Errichter des Gerüstes nicht mit dem Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer identisch ist VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 und 20.7.1992, 92/18/0197). mehr lesen...
Rechtssatz: §16 Abs4 BArbSchV ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung sein (vgl E VwGH 17.1.1991, 90/09/0154). mehr lesen...
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlich Beauftragter der Firma unterlassen, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die genannte Firma Sorge zu tragen. Es sei jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten in an der Kreuzung / bei der dort am Gehsteig befindlichen Straßenlaterne eine Zeitungsselbstbedienungseinrichtung der Zeitung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Person tritt nur dann als verantwortlicher Beauftragter in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des nach außen Vertretungsbefugten einer juristischen Person, wenn sie für ihren räumlichen und sachlich abgegrenzten Verantwortungsbereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzt und ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat. Ohne Nachweis dieser Umstände kann eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden, auc... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der gegenständlich vorgeworfenen Übertretung des § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 3a Abs 2 GBefG (genehmigungslose Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge durch den Inhaber eines Güterfernverkehrgewerbes) handelt es sich um eine Übertretung im Zusammenhang mit einer befugten Gewerbeausübung. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so sind hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit primär die §§ 39, 370 GewO und nicht die allgemeine Bestimmung des § 9 Abs 1... mehr lesen...
Beachte VwSen-220852 v. 11.2.1994; VwSen-220999 v. 21.11.1994; VwSen-280023 v. 7.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hief... mehr lesen...