Nach § 2 Abs 5 WEG 2002 bilden alle Wohnungseigentümer zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 umschriebenen Umfang. Nach § 18 Abs 2 Z 1 lit a WEG 2002 wird die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten, sofern ein solcher bestellt wurde. Die grundsätzliche Aussage zum Begriff der Eigentümergemeinschaft wurde weitgehend aus dem ersten Satz des § 13c Abs 1 WEG 1975 übernommen. Die Beschäftigung einer Reinigungskraft durch den Verwalter zur Reinigung der allgemein benutzten Teile der Liegenschaft wie Stiegenhaus und Gehsteig gehört zur (ordentlichen) Verwaltung. Daher ist der Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft für die Einhaltung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er die angeführten Reinigungsarbeiten einer ausländischen Arbeitskraft überträgt.