TE UVS Niederösterreich 1993/09/01 Senat-WN-92-420

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Veröffentlicht am 01.09.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §24 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG, BGBl Nr 52/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 VStG S 3.200,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu bezahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen.

Text

In dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 16. Oktober 1992, Zl St ****/92, wurde P*** R********* für schuldig befunden, als Lenker ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** *6 DH und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ** **3 H, in Betrieb genommen zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, daß dieses den gesetzlichen Vorschriften entspricht, weshalb auch bei der am 4. September 1992, um 10,50 Uhr, in W***** N*******, B **, Auffahrt zu A *, Richtung S****, durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, daß durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges ** *6 *H/** **3 H von 38.000 kg um 8.340 kg überschritten worden ist (tatsächliches Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges 46.340 kg).

 

Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG 1967 begangen, und wurde über ihn gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt.

 

Des weiteren wurden gemäß §64 Abs2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 10 % der verhängten Strafe, sohin S 1.600,--, festgesetzt.

 

Der Beschuldigte wurde weiters verpflichtet gemäß §54d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

 

Die Bundespolizeidirektion xx begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Überladung des gesamten Sattelfahrzeuges durch den Wägezettel des Zollamtes xx, und aufgrund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der Bundespolizeibeamten RI K**** und Insp N********* als erwiesen anzusehen ist.

Der Beschuldigte vermochte darüberhinaus mit seiner Verantwortung, daß den Ladefahrer die Hauptschuld an der Überladung treffe, seine Schuldlosigkeit nicht glaubhaft darzulegen.

Bei der Strafbemessung wertete die Bundespolizeidirektion als mildernd das Geständnis, als erschwerend demgegenüber neun rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs1 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben. In seiner Berufung führt der Berufungswerber aus, daß der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot des §44a Zif1 VStG entspreche, da es sich bei der Übertretung des §102 Abs1 KFG um ein Dauerdelikt handle, und daher Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch des Bescheides anzuführen wären, was im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht geschehen sei. Dort sei nämlich als Tatzeit bzw als Tatort bloß die Zeit bzw der Ort, an welchem das Fahrzeug angehalten, bzw kontrolliert worden sei, angeführt.

 

Der Berufungswerber führt weiters aus, daß ihm als Lenker eine objektive und genaue Schätzung des Ladegutes nicht möglich bzw nicht zumutbar gewesen wäre, da das Gewicht der Ladung je nach Körnung und Feuchtigkeit unterschiedlich sei, und dem Lenker keine geeigneten Mittel zur Verfügung stünden, um das Gewicht der Ladung zu kontrollieren.

Er beantrage, daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben bzw die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu erwogen:

 

Das Berufungsvorbringen des Beschuldigten ist ausschließlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit §44a VStG und mit der Verantwortung des Beschuldigten für die nachgewiesene Überladung des von ihm gelenkten Sattelkraftfahrzeuges gerichtet.

 

Es konnte daher gemäß §51e Abs2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

Die Kammerzuständigkeit gründet sich auf die Bestimmung des §51c VStG, weil die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe S 10.000,-- übersteigt.

 

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, daß er ein von ihm gelenktes Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger sowie deren Beladung in Betrieb genommen hat, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon überzeugt zu haben, daß das Kraftfahrzeug den Vorschriften des KFG entspricht.

 

Eine dieser Vorschriften des KFG ist in §101 Abs1 lita KFG normiert. Dort heißt es, die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste Breite des Fahrzeuges, sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Die Überladung des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ** *6 DH und dem Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen ** **3 H, welches am 4. September 1992, um 10,50 Uhr, in xx, B **, Auffahrt zur A *, Richtung S****, vom Beschuldigten gelenkt wurde, ist als erwiesen anzusehen, und wird diese Überladung vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

 

Wenn nun der Berufungswerber sein Berufungsbegehren mit der Behauptung, daß es sich bei der Übertretung des §102 Abs1 KFG um ein Dauerdelikt handelt, begründet, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein Dauerdelikt nur dann vorliegt, wenn nicht nur die Herbeiführung des Tatbestandes die strafbare Handlung bildet, sondern auch die Erhaltung eines rechtwidrigen Zustandes der Strafdrohung unterliegt.

 

Gemäß §102 Abs1 KFG darf ein Fahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger, sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Dies bedeutet, daß das im Abs1 erster Satz umschriebene Delikt in der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges ohne vorangehende zumutbare Überprüfung und nicht in der unterlassenen Überprüfung besteht.

 

Der Beschuldigte steht unter Strafsanktion, weil er trotz zumutbarer Überprüfung das Sattelkraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, und nicht, weil er den Zustand der nicht vorschriftsmäßigen Beladung des Fahrzeuges aufrecht erhalten hat.

 

Die hiermit dargelegten Tatbilder entsprechen jenen eines Ungehorsamsdeliktes gemäß §5 Abs1, zweiter Satz VStG, wonach die Handlung allein auf ein bloßes Verhalten ohne Merkmale eines Erfolges gerichtet sein muß (VwGH vom 27. Februar 1992, 92/02/0084, 27. Februar 1992, 92/02/0085, 18. Oktober 1989, 89/02/0085 ua).

 

In Ansehung dieser Umstände war das Berufungsvorbringen rechtlich unerheblich, und war daher die Tat als objektiv erwiesen anzusehen.

 

Zur subjektiven Tatseite, der Zumutbarkeit der Überprüfung ist festzustellen, daß als erwiesen angenommen wird, daß der Beschuldigte bei der Beladung des Kraftfahrzeuges anwesend war. Dies geht aus dem Verwaltungsakt hervor, wo der Beschuldigte anläßlich der Anzeigeerstattung angibt, daß er weiß, daß er zu schwer beladen sei. Er gibt dort auch an, daß er für die Beladung verantwortlich sei.

 

Der Lenker haftet aber für eine vorschriftswidrige Beladung des Fahrzeuges auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Der Lenker bleibt nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern.

 

Da am Ort der Beladung diese sogar gewogen wurde, wäre es für den Lenker ein Leichtes gewesen, die Überladung zu erkennen. Darüberhinaus ist auszuführen, daß sich ein Berufskraftfahrer, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen der Beladung erforderlichen Kenntnisse, zB die Gewichtsunterschiede bei verschiedenen Zustandsformen des Ladegutes und die Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzunehmenden Ladegutes selbst zu verschaffen hat, oder sich in Ermangelung dieser, der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen hat, und falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Ort des Aufladens besteht, im Zweifel nur jene Menge zu laden hat, daß auch unter Berücksichtung der ungünstigsten Gelegenheit, eine Überladung unterbleibt (vergleiche VwGH vom 18. Jänner 1989, ZfVB 1989/5/1546).

 

Schließlich war das gegenständliche Sattellastkraftfahrzeug um mehr als 20 % überladen, laut herrschender Rechtsprechung liegt schon bei einer 10 % Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eine wesentliche Überladung vor.

 

In Anbetracht der Tatsache, daß es sich beim Beschuldigten um einen Berufskraftfahrer handelt, von welchem erwartet werden kann, daß er über die für ihn wesentlichen Fachkenntnisse verfügt und welcher, wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, die Möglichkeit hatte, auf die Beladung des Fahrzeuges Einfluß zu nehmen, ihm aus diesem Grunde auch eine Überprüfung der Beladung möglich war, und es ihm auch nicht gelungen ist, den Beweis der Unmöglichkeit der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu erbringen, hat der Beschuldigte somit auch subjektiv die ihm vorgeworfene Tat zu verantworten.

 

Zu der Strafbemessung im Sinne des §19 VStG hat die erkennende Behörde befunden:

 

Der 26-jährige Beschuldigte ist ledig, Kraftfahrer, verfügt über kein Vermögen, hat keine Sorgepflichten und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca S 12.000,--.

 

Er ist seiner gesetzlich auferlegten Pflicht gemäß §102 Abs1 in Verbindung mit §101 Abs1 lita KFG nicht nachgekommen. Er hat damit in Kauf genommen, daß durch die Überladung des Fahrzeuges, eine erhöhte Gefährdung der Straßenbenützer durch das geänderte Bremsverhalten des Fahrzeuges und damit ein erhöhtes Unfallsrisiko besteht. Darüberhinaus wird durch das Überladen des Fahrzeuges eine ungleich höhere Belastung der Straßen und damit deren raschere Abnützung herbeigeführt.

 

Bei der Strafbemessung wurden seitens der erstinstanzlichen Behörde als mildernd das Geständnis und als erschwerend die neun einschlägigen Vorstrafen gewertet.

 

Das Verschulden des Beschuldigten ist in Ansehung der Tatsache, daß der Beschuldigte aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen über die geltende Rechtslage informiert war und sich dennoch nicht vorschriftsmäßig verhalten hat, als schwerwiegend zu beurteilen.

 

Unter Berücksichtung dieser Umstände und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe bei einem Strafrahmen gemäß §134 KFG von bis zu S 30.000,--, als im mittleren Bereich liegend, als durchaus angemessen anzusehen, um den Täter und andere in Zukunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §64 Abs2 VStG, wonach als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe obligatorisch festzusetzen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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