RS UVS Oberösterreich 1994/10/04 VwSen-220311/13/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Rechtssatz

Diente eine Absackwaage tatsächlich bloß dem innerbetrieblichen Gebrauch, ist sie jedoch aufgrund der äußeren Umstände auch jederzeit als Gewichtsprüfungsinstrument für das an Kunden abzugebende Mehl verwendbar, so begründet dies die Eichpflicht gem. § 7 MEG. Keine unverschuldete Rechtsunkenntnis, wenn der Beschuldigte der zur Nacheichung anhaltenden Behörde weniger Glauben schenkte als dem von ihm zugezogenen Rechtsanwalt. Ein Kostenersatz für entgangene Eichgebühr darf nicht von der Bezirkshauptmannschaft als Barauslagen im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern nur von der Eichbehörde im Rahmen des Administrativverfahrens vorgeschrieben werden. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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