Kommt im erstinstanzlichen Verfahren lediglich hervor, daß der Beschuldigte in einem auf einem Haltestellenbereich abgestellten PKW am Lenkersitz saß, jedoch keinerlei Ermittlungsergebnisse vorliegen, daß der Beschuldigte den PKW an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit lenkte, auch kein Hinweis darüber vorliegt, daß der Beschuldigte auch nur darüber befragt wurde, ob er das Fahrzeug zum Abstellort gelenkt hat und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, wann das Fahrzeug zum Parken abgestellt wurde, so ist die Verantwortlichkeit des Beschuldigten in einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht festgestellt (Einstellung des Verfahrens).