RS UVS Steiermark 1993/10/05 30.11-139/93

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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