Der Zulassungsbesitzer hat seiner Überzeugungspflicht vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung nach § 103 Abs 1 Z 3 KFG erneut nachzukommen, wenn der Lenker nach vorübergehendem Ausscheiden wieder in den Betrieb eintritt. Jedoch ist nur eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu erteilen, wenn keine Verdachtsmomente gegen den Fortbestand der Lenkerberechtigung bestanden (Privatfahrten, Unkenntnis der Entziehung auch bei seinen Arbeitskollegen).