Verwaltungsübertretungen, zu deren Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet. § 5 Abs 1 VStG 2. Satz sieht bei sogenannten Ungehorsamsdelikten eine Umkehr der Beweislast in der Schuldfrage vor. Demnach trifft den Beschuldigten die Beweislast insofern, als dieser glaubhaft machen muß, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift unmöglich gewesen ist. Es obliegt ihm daher, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Hinweis des Beschuldigten, er habe einmal gemeinsam mit seiner Gattin mit dem neuen Paß vorgesprochen und die Eintragung des Sichtvermerkes, aus welchen Gründen auch immer, unterblieben sei, schlägt nicht durch, zumal für die Eintragung des Sichtvermerkes ein schriftlicher Antrag zu stellen ist, was nicht geschah. Die bloße Behauptung mehrere Male bei der Behörde erfolglos vorstellig geworden zu sein, ohne Untermauerung derselben durch entsprechende Beweismittel, reicht nicht aus (Abweisung).