RS UVS Steiermark 1994/02/02 30.12-180/93

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Veröffentlicht am 02.02.1994
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist als Normadressat sämtlicher Bestimmungen des AZG nicht nur nach § 17 Abs 2 AZG für die Ausgabe des persönlichen Fahrtenbuches an den Lenker verantwortlich, sondern er hat auch nach § 17 Abs 1 AZG dafür zu sorgen, daß das persönliche Fahrtenbuch vom Lenker den zur Kontrolle Berechtigten über deren Verlangen vorgewiesen wird.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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