RS UVS Wien 1994/09/27 03/21/935/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach §82 Abs1 iVm §99 Abs3 litd StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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