Bei dem Verwaltungsdelikt nach § 368 Z 11 Gewerbeordnung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Demnach obliegt dem Rechtsmittelwerber der Beweis im Verwaltungsstrafverfahren, daß ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Ein derartiger Beweis kann aber nicht allein durch den Hinweis darauf erbracht werden, daß die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine als solche taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine den Umständen des Einzelfalles entsprechende wirksame Kontrolle dieser Person vorgesorgt und diese Kontrolle durchgeführt worden ist (VwGH 27.3.1981, Zl 04/3273/79 u.v.a.m.). Dieser ist dann nicht erbracht, wenn die Beschuldigte sich auf eine selbständige Kellnerin verläßt, daß sie die Sperrstunde einhalten wird und diese zwar in Richtung des Einhaltens der Sperrstunde ohne Nachdruck belehrt, dies aber nicht kontrolliert und über die Verletzung der Sperrstundenvorschriften durch die Kellnerin seitens der Beschuldigten sanktionslos bleibt.