RS UVS Oberösterreich 1994/04/22 VwSen-260116/2/Wei/Bk

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Rechtssatz

Das Tatbild des § 137 Abs. 3 lit. d WRG stellt kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt dar, sodaß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt und die belangte Behörde daher das Verschulden des Berufungswerbers nachweisen muß. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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