Das Tatbild des § 137 Abs. 3 lit. d WRG stellt kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt dar, sodaß die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen kommt und die belangte Behörde daher das Verschulden des Berufungswerbers nachweisen muß. Stattgabe.