RS UVS Wien 1994/08/09 03/21/2310/94

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Veröffentlicht am 09.08.1994
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Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §4 Abs4 KDV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd §5 Abs1 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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