RS UVS Steiermark 1993/10/18 30.6-38/93

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Rechtssatz

Der Jagdberechtigte hat im Sinne des § 56 Abs 2 und Abs 6 Stmk Jagdgesetz alle für ihn zumutbaren Anstrengungen zur fristgerechten Erfüllung des Abschußplanes zu unternehmen. Daher muß er mit dem Abschuß so zeitig beginnen, daß er von vornherein damit rechnen kann, ihn spätestens innerhalb der behördlich festzusetzenden angemessenen Nachfrist erfüllen zu können. Eine Nachfrist ist nach § 56 Abs 6 leg cit angemessen, wenn sie den für Abschüsse wildbiologisch vertretbaren Zeitraum zur Gänze einräumt. Kann der Abschuß innerhalb dieses Zeitraumes aus vorhersehbaren und im Dispositionsbereich des Jagdberechtigten gelegenen Umstände (erheblicher Abschußrückstand, voraussehbare frühzeitige Wintereinbrüche in exponierten Lagen) nicht erfüllt werden, ist dies vom Jagdberechtigten zu verantworten. Daher hätte der Jagdberechtigte glaubhaft machen müssen, daß er in der witterungsbeständigeren Zeit (Herbstbeginn) alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen und Vorkehrungen getroffen hätte, um trotz der Möglichkeit eines frühen und strengen Wintereinbruches mit der Erfüllung des Abschußplanes spätestens in der Nachfrist rechnen zu können.

Schlagworte
Abschußplan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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