Keine Strafbarkeit, weil im Hinblick auf den Tatvorwurf "Nichtanhalten vor der Kreuzung" nicht einmal unbewußte Fahrlässigkeit vorliegt, wenn es selbst für den Meldungsleger offensichtlich ist, daß der Rechtsmittelwerber im Zeitpunkt des von ihm gegebenen Armzeichens nicht mehr rechtzeitig vor der Kreuzung anzuhalten vermag. Stattgabe.