Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung des Herrn Michael K, wohnhaft in Wien, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, vom 15.4.1994, Zl Pst 6565/L/93, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §103/1/1 KFG iVm §4/4 KDV entschieden:
Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
"Sie (Herr Michael K) haben am 14.7.1993 um 08.45 Uhr in Wien, H-straße gegenüber 20 als Vertretung der Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen W-K1, der Firma K HandelsgesmbH nach außen berufenes Organ, diesen PKW dem Akdogan K zum Lenken überlassen, obwohl die Bereifung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach (beide Hinterreifen wiesen nicht mehr die gesetzliche Mindesprofiltiefe auf)."
Die verletzten Rechtsvorschriften haben "in Verbindung mit §9 Abs1 VStG" zu lauten.
Der Berufungswerber hat daher gemäß §64 Abs2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Begründung:
Mit Straferkenntnis vom 15.4.1994, Zl Pst 6565/L/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat, den Berufungswerber (BW) schuldig, er habe am 14.7.1993 um 08.35 Uhr in Wien, H-straße gegenüber 20 als Verantwortlicher für den PKW W-K1 der Fa K HandelsgesmbH diesen PKW dem Akdogan K zum Lenken überlassen, obwohl die Bereifung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe.
Er habe dadurch gegen §§103/1/1 KFG iVm §4/4 KDV verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ein erstinstanzlicher Strafkostenbeitrag von 10 % der Strafe zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser im wesentlichen ausführt, er habe als Verantwortlicher und Geschäftsführer der Firma K HandelsgesmbH den Herrn Akdogan K das Fahrzeug in einem einwandfreien fahrtüchtigen Zustand überlassen. Es sei daher nicht richtig, daß die Bereifung bei der Überlassung nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben. Bei einer derartigen Anzahl von Leasingfahrzeugen sei es unmöglich, den Zustand eines einzelnen Fahrzeuges laufend zu kontrollieren, da die Leasingnehmer größtenteils mittels Erlagschein die monatliche Rate bezahlten und das Fahrzeug nur zur gesetzlichen Begutachtung nach §57a in einer Werkstätte vorführen müssen. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall die Bereifung während der Leasingdauer nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, liege es nicht im Bereich des Möglichen, daß dies von seiner Firma kontrollierbar sei.
Aufgrund dieses Berufungsvorbringens steht unbestritten als erwiesen fest, daß die beiden hinteren Reifen des von Herrn Akdogan K gelenkten KFZ zur Tatzeit (Zeitpunkt der Kontrolle) der gesetzlichen Mindesprofiltiefe nicht entsprachen.
Zulassungsbesitzer des im Spruch des Straferkenntnisses genannten PKW ist die Firma K HandelsgesmbH, deren Geschäftsführer Herr Michael K ist. Von Seiten der Zulassungsbesitzerin wurde das in Rede stehende KFZ dem Herrn Akdogan K in Form eines Leasingvertrages überlassen.
Völlig verfehlt ist jedoch die Meinung des BW, daß ihn bei einem Leasingfahrzeug "die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers nicht mehr treffen." Der BW ist hiebei auf §103a Abs1 Z2 KFG zu verweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers unter anderem die in §103 Abs1 Z1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat. Dies bedeutet, daß auch bei einem Leasingfahrzeug der Zulassungsbesitzer von seinen in §103 Abs1 Z1 KFG festgelegten Verpflichtungen - wozu auch die ordnungsgemäße Bereifung zählt - nicht befreit wird.
Zum Verschulden des BW ist folgendes auszuführen:
Bei einer Verwaltungsübertretung nach §103 Abs1 Z1 KFG iVm §4 Abs4 KDV handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 VStG. Daher hat nicht die Behörde das Verschulden des Täters zu beweisen, sondern kann sie ein Verschulden ohne weiteres annehmen und hat der Täter selbst glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem BW aber mit seinem Vorbringen nicht gelungen, hat er doch lediglich ausgeführt, es sei ihm aufgrund der Vielzahl der geleasten Fahrzeuge nicht möglich, zu überprüfen, ob das jeweilige Fahrzeug während der Leasingdauer den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Aber auch bei einer Vielzahl von geleasten Fahrzeugen hätte der BW mindestens die Möglichkeit gehabt, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, bzw die Lenker stichprobenartig aufzufordern, ihre Fahrzeuge zwecks Kontrolle vorzuführen. Dies wurde aber vom BW nicht einmal in Erwägung gezogen bzw versucht.
Es war somit das Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen. Die Abänderung im Spruch diente der Präzisierung der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers und dessen Verhaltens.
Zur Strafmessung ist folgendes auszuführen:
Die Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der Verwendung von ausschließlich den Bestimmungen des KFG entsprechenden Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr und somit in der Folge das Interesse in der Verkehrssicherheit.
Der Unrechtsgehalt der Tat war erheblich, wiesen doch beide Hinterreifen die gesetzliche Mindestprofiltiefe nicht auf und war aufgrund der Bereifung die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Milderungsgrund der Verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem BW nicht mehr zugute.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungsgründe und auf den bis zu S 30.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen und Vermögenslosigkeit und dem bestehen von gesetzlichen Sorgepflichten, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht vorgetreten sind. Eine Herabsetzung der Strafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.