RS UVS Steiermark 1993/11/08 30.10-185/92

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Veröffentlicht am 08.11.1993
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Rechtssatz

Der Jagdberechtigte muß im Sinne des § 56 Abs 2 und Abs 6 Stmk Jagdgesetz mit dem Abschuß so zeitig beginnen, daß er damit rechnen kann, ihn spätestens während der angemessenen Nachfrist erfüllen zu können (UVS Steiermark, 18.10.1993, 30.6-38/93-8). Daher müssen in den günstigen Jahreszeiten (vor dem Wildwechsel in sonnige Reviere) alle zumutbaren Anstrengungen zur Tätigung des Abschusses unternommen werden.

Schlagworte
Abschußplan
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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