Der Jagdberechtigte muß im Sinne des § 56 Abs 2 und Abs 6 Stmk Jagdgesetz mit dem Abschuß so zeitig beginnen, daß er damit rechnen kann, ihn spätestens während der angemessenen Nachfrist erfüllen zu können (UVS Steiermark, 18.10.1993, 30.6-38/93-8). Daher müssen in den günstigen Jahreszeiten (vor dem Wildwechsel in sonnige Reviere) alle zumutbaren Anstrengungen zur Tätigung des Abschusses unternommen werden.