Rechtssatz: § 69 UniStG verbietet unter anderem nur die unberechtigte Führung akademischer Grade, weshalb nicht schon "die Führung der Abkürzung "Dr."" verboten ist. Somit fehlen diesem Vorhalt zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale. Weiters hätte der
Spruch: des Straferkenntnisses die tatbestandsmäßigen Hinweise enthalten müssen, durch welches Verhalten der Berufungswerber unberechtigt die beiden akademischen Grade bzw. Bezeichnungen ("Dr.", und "Doctor of Divinity") geführt habe, wann dies ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I.Nr. 120/1997, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Auf Grund der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von über 3,5 t wäre hier demnach die Lenkberechtigung "B+E" erforderlich gewesen... mehr lesen...
Die belangte Behörde warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: Anlässlich einer Kontrolle am 15.01.1999 um ca. 01.20 Uhr in seinem Betrieb Bäckerei J P, W, sei festgestellt worden, dass der Lehrling M K dort beschäftigt worden sei, obwohl Lehrlinge, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erst ab 04.00 Uhr beschäftigt werden dürften. Dadurch sei § 8 Abs 1 Bäckereiarbeitergesetz i.V.m. § 20 leg. cit. verletzt worden. Es wurde eine Geldstrafe verhängt. Der Besch... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach 8 Abs 1 BäckAG 1996 ist die Angabe, dass es sich bei dem vor 04.00 Uhr beschäftigten Lehrling um einen Lehrling im Lehrberuf Bäcker Feststellung, dass der Lehrling um ca. 01.20 Uhr "in einer Bäckerei" beschäftigt wurde, noch nicht hervor, da nicht alle in einem Backwaren-Erzeugungsbetrieb beschäftigten Lehrlinge den Lehrberuf "Bäcker" ausüben müssen, sondern beispielsweise auch im Expedit (als Fahrverkäufer) beschäftigt we... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 11.06.1999, Zl MBA 1/8 - S 1134/99, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P-Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in Wien, S-gasse das Gewerbe: Gastgewerbe in der Betriebsart einer Fremdenpension nach dem Ausscheiden des letzten gewerblichen Geschäftsführers von 31.08.199... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist es im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, das Ausscheiden des vormaligen Geschäftsführers mit einem näher angeführten Datum zu umschreiben, um in eindeutiger Weise klar zu stellen, dass die Sechsmonatsfrist, deren Beginn mit dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzunehmen ist, im Tatzeitraum bereits tatsächlich abgelaufen ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Art.IX Abs.1 Z2 EGVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der sich die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt zu entrichten. Abgesehen davon, daß im gegenständlichen Fall der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses dem Erfordernis des § 44a Z1 VStG in jener Ausprägun... mehr lesen...
I.) Mit den angefochtenen Punkten 2a) bis c) des aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei am 7.2.1998, um 23.55 Uhr, in Pernegg a. d. Mur, auf der B 335, auf Höhe Strkm. 4,2, in Fahrtrichtung Bruck/Mur mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden, da er den in der Mitte der Fahrbahn aufgestellten Leitbaken umgefahren habe, wodurch dieser beschädigt worden sei und habe es unterl... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist die Vorhaltung, durch die Unterlassung welcher konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahme(n) die zur Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann die Absicherungspflicht nach § 4 Abs 1 lit b StVO aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen. Im Anlassfall - der in der Mitte der Fahrbahn aufgestellte Leitbaken wurde umgefahren - hät... mehr lesen...
In dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.02.1997, um 21.35 Uhr, in Wildon und Stocking, auf der Landesstraße 215, von Strkm. 13,9 bis 12,6, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen GU-1SZJ (Probefahrtkennzeichen) 1.) im Ortsgebiet Strkm. 13,9 bis 13,150 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten, 2.) im Ortsgebiet von Strkm. 12,850 bis 12,6 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 6... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Bescheid wird mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent und durch die niederschriftliche Beurkundung wirksam. Daher stellt ein auf diese Weise erlassenes Straferkenntnis mit seinem Schuldausspruch auch dann die Begehung der Tat bindend fest, wenn es keinen Strafausspruch enthält, die angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften durchgestrichen sind und Spruchbestandteile im Sinne des § 44a Z 3 und 5 (Strafbestimmungen, Kosten) fehlen. Durch die materielle Rechts... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft: "Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: Vom 23.9.1997 bis 26.9.1997 Ort: Ortsgebiet L*********, Gartengasse ohne Nummer Tatbeschreibung: Als Arbeitgeber von vier Ausländer, welche nicht EWR-Bürger sind, wobei lediglich von Herrn N V, geb. 1.8.1968, die Identität bekannt ist, entgegen §3 Abs1 AuslBG beschäftigt, indem diese auf der genannten Baustelle bei der Errichtung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat den unfallbeteiligten Personen in der zitierten Rechtsvorschrift keine alternative Verpflichtung auferlegt, vom Verkehrsunfall entweder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem Geschädigten die Identität nachzuweisen. Vielmehr hat er (nur) die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet (vgl VwGH 7.9.1983, 82/03/0005). Eine Verpflichtung, dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten s... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei Übertretungen des §103 Abs1 KFG iVm einer besonderen Bestimmung des KFG ist der Begriff "Zulassungsbesitzer", wesentliches Tatbestandsmerkmal (der Beschuldigte hat als "Zulassungsbesitzer" eines bestimmten KFZ gehandelt). mehr lesen...
Rechtssatz: Die unberechtigt beschäftigte Ausländern sind konkret mit ihrem Namen und mit ihrer Staatsbürgerschaft anzuführen. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 6.) zur Last gelegt, er habe am 23.11.1997, um 14.25 Uhr, den Kraftwagenzug, PKW Kennzeichen GS-33DN, Anhänger Kennzeichen B-86915, in Söding, Bezirk Voitsberg, B 70, Höhe Strkm 21,2, gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass er den Anhänger in Betrieb genommen habe, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen sei, davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommend... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden entgegen § 7 Abs 3 KFG die Unterlegkeile eines in Betrieb genommenen Anhängers nicht mitgeführt, muss dem
Spruch: nach § 44a Z 1 VStG entnommen werden können, dass es sich um einen anderen als einen leichten Anhänger gehandelt hat. Schlagworte Anhänger Unterlegkeile Tatbestandsmerkmal Konkretisierung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen trifft nur den Eigentümer einer Liegenschaft. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 02.12.1997 um 06:50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ZE-17 RF in P, auf der B 168 im Bereich des W-Bichl in Richtung Z gelenkt und dabei vor der beginnenden Linkskurve den vor ihr fahrenden Pkw ZE-89 RD trotz Gegenverkehr überholt, obwohl dadurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und zum Abbremsen genötigt wurden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO begang... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass der Zeuge, wie sich in der Berufungsverhandlung herausstellte, in der Anzeige versehentlich eine falsche Kennzeichennummer seines (des rechtswidrig überholten) Fahrzeuges anführte, schadet nicht, da die Bezeichnung des überholten Fahrzeuges nach dem Kennzeichen kein erforderliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 StVO darstellt. Schlagworte Überholverbot; das Kennzeichen des rechtswidrig überholten Fahrzeuges ist kein erforderliches Tatbesta... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gebäude liegt nach der Definition des §4 Abs6 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vor, wenn das oberirdische Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen ist. Aus der Bezeichnung "überdachter Autoabstellplatz" kann nicht abgeleitet werden, dass ein Gebäude vorliegt. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bauanzeige liegt nur dann vor, wenn sie schriftlich eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall wurden "Projektunterlagen" vorgelegt, die möglicherweise als Beilagen für eine Bauanzeige geeignet wären, die schriftliche Bauanzeige aber keinesfalls ersetzen können. Da unbestrittenermaßen keine schriftliche Bauanzeige eingebracht wurde scheidet die Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages begrifflich aus, da etwas, das gar nicht vorliegt, auch nicht verbessert werden kann. Außerd... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.12.1998, GZ.: 15.1 1998/4263, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.9.1998, um 17.45 Uhr, im Gemeindegebiet Mitterberg, auf der B 146 Ennstalbundesstraße, bei Strkm. 38,900, in Richtung Stainach, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-52694F (PKW) als überholtes Fahrzeug die Geschwindigkeit erhöht, obwohl er den Überholvorgang hätte wahrnehmen müssen. Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Tatbeschreibung nach § 15 Abs 5 StVO, wonach der Lenker des überholt (werdenden) Fahrzeuges die Geschwindigkeit unzulässigerweise erhöht hatte, obwohl er den Überholvorgang wahrnehmen hätte müssen, ist ausreichend. So verbietet § 15 Abs 5 StVO schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort genannten Umständen, weshalb der Tatbestand des § 15 Abs 5 StVO auch bei einer "nicht relevanten" Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hergestellt ist (und eine nähere Umschreib... mehr lesen...
Rechtssatz: § 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens. mehr lesen...
Rechtssatz: Insbesondere dann, wenn auf die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die zahlreichen Filialen eines Unternehmens verwiesen wird, reicht die Angabe "in Niederösterreich beschäftigt" für eine ausreichende Konkretisierung des Sachverhaltes nicht aus. Hinzu kommt, dass der im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht näher verifizierte Ausdruck "in Niederösterreich" keine zuverlässige Prüfung ermöglicht, ob es sich bei dem allfälligen Beschäftigungsort des Ausländers tat... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 18.12.1998, Zl MBA 2 - S 12606/98, hat folgenden Spruch: "Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG mit handelsrechtlichem Sitz in N und Hauptstandort in Wien, N-gasse zu verantworten, dass Sie im Betriebsort Wien, T-straße am 23.10.1998 bei Betrieb dieser gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflage... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die erforderliche Zahl von Handfeuerlöschern tatsächlich vorhanden war, so erweist sich die Tatanlastung iSd § 44a Z 1 VStG nämlich, "dass anstelle der vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher nur ein Handfeuerlöscher vorhanden war" als unzutreffend, auch wenn der zweite Feuerlöscher trotz intensiven Suchens nicht aufgefunden werden konnte. mehr lesen...
Beachte VwGH 28.1.1993, Zl 92/04/0195 Rechtssatz: In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich "am 12.11.1998 um 9.45 Uhr in L. .... von X.Y. eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach §366 Abs1 Z1" begehe. Dieser
Spruch: genügt den Anforderungen des §44a Z1 VStG nicht.... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, in Murau, vom Wohnhaus oder dem Gärtnereibetrieb, R-straße Nr. 3 oder 1, bis zu dem ca. 200 Meter entfernten Gasthof F, R-straße Nr. 9, und mindestens die gleiche Strecke zurück, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid entzogen worden sei. Wegen Verletzung der R... mehr lesen...