Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist die Vorhaltung, durch die Unterlassung welcher konkret erforderlichen Absicherungsmaßnahme(n) die zur Vermeidung von Folgeschäden normierte Absicherungspflicht nach einem Verkehrsunfall verletzt wurde. So kann die Absicherungspflicht nach § 4 Abs 1 lit b StVO aus verschiedenen Handlungen (Maßnahmen) bestehen. Im Anlassfall - der in der Mitte der Fahrbahn aufgestellte Leitbaken wurde umgefahren - hätte zur Absicherungspflicht neben der Aufstellung einer Warneinrichtung und dem Einschalten der Warnblinkanlage etwa auch die Beseitigung des Leitbakens von der Fahrbahn gehört. Daher hätte eine taugliche Verfolgungshandlung z.B. die Nichtentfernung des Leitbakens konkret zur Last legen müssen.