RS UVS Oberösterreich 1999/06/15 VwSen-280418/5/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 15.06.1999
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§ 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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