§ 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens.