Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. G H, wohnhaft in H-straße 14, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 7.9.1998, GZ.: 15.1 1997/5215, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 6.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 6.) zur Last gelegt, er habe am 23.11.1997, um 14.25 Uhr, den Kraftwagenzug, PKW
Kennzeichen GS-33DN, Anhänger Kennzeichen B-86915, in Söding, Bezirk Voitsberg, B 70, Höhe Strkm 21,2, gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass er den Anhänger in Betrieb genommen habe, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen sei, davon überzeugt zu haben, dass das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da die Unterlegkeile gefehlt hätten.
Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm mit § 7 Abs 3 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die fristgerechte Berufung vom 22.9.1998 richtete sich gegen Punkt 6.) des genannten Straferkenntnisses, wobei der Berufungswerber diesbezüglich ausführte, dass sich die Unterlegkeile im Kofferraum des Zugfahrzeuges befunden hätten, da sich bei einem Mitführen beim Anhänger die Gefahr des Verlustes durch "Losbeuteln" ergeben hätte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert bzw. welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Tat muss hinsichtlich des Täters und der Tatumstände jedenfalls so genau umschrieben sein, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (VwGH 13.6.1984, Slg. 11466 A). Gemäß § 7 Abs 3 KFG müssen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg und andere als leichte Anhänger mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein.
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass nur Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg bzw. andere als leichte Anhänger mit mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein müssen.
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist jedoch nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem gegenständlichen Anhänger, Kennzeichen B-86915, um einen anderen als einen leichten Anhänger handelt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprach somit nicht den Erfordernissen des § 44a VStG und war somit ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen die Einstellung zu verfügen.
Ergänzend sei ausgeführt, dass infolge das Fehlen einer fristgerechten alle Tatbestandsmerkmale umfassenden Verfolgungshandlung eine Präzisierung des Spruches nicht möglich war. Weiters sei erwähnt, dass die Ausführungen im Spruch, wonach das gelenkte Kraftfahrzeug nicht den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen habe, da die Unterkeile gefehlt hätten, nicht auf den Anhänger, sondern auf den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen GS-33DN
verweist, wobei entsprechend des durchaus glaubhaften Berufungsvorbringens die Unterlegkeile im Personenkraftwagen mitgeführt wurden.