Der Gesetzgeber hat den unfallbeteiligten Personen in der zitierten Rechtsvorschrift keine alternative Verpflichtung auferlegt, vom Verkehrsunfall entweder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen oder dem Geschädigten die Identität nachzuweisen. Vielmehr hat er (nur) die Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle angeordnet (vgl VwGH 7.9.1983, 82/03/0005). Eine Verpflichtung, dem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachzuweisen, ergibt sich aus dieser zitierten Rechtsvorschrift nicht. Wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des §4 Abs5 StVO ist somit, dass die betreffende Person an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen ist und dass diese Person die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Das Unterbleiben des Identitätsnachweises ist kein Tatbestandsmerkmal einer Verwaltungsübertretung nach §4 Abs5 StVO (vgl VwGH 25.3.1994, 93/02/0252).