RS UVS Salzburg 1999/06/22 3/10752/7-1999th

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Rechtssatz

Der Umstand, dass der Zeuge, wie sich in der Berufungsverhandlung herausstellte, in der Anzeige versehentlich eine falsche Kennzeichennummer seines (des rechtswidrig überholten) Fahrzeuges anführte, schadet nicht, da die Bezeichnung des überholten Fahrzeuges nach dem Kennzeichen kein erforderliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 StVO darstellt.

Schlagworte
Überholverbot; das Kennzeichen des rechtswidrig überholten Fahrzeuges ist kein erforderliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 StVO
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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