Der Umstand, dass der Zeuge, wie sich in der Berufungsverhandlung herausstellte, in der Anzeige versehentlich eine falsche Kennzeichennummer seines (des rechtswidrig überholten) Fahrzeuges anführte, schadet nicht, da die Bezeichnung des überholten Fahrzeuges nach dem Kennzeichen kein erforderliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 16 StVO darstellt.