RS UVS Vorarlberg 1999/06/11 1-0390/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1999
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VwGH 28.1.1993, Zl 92/04/0195 Rechtssatz

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe sich "am 12.11.1998 um

9.45 Uhr in L. .... von X.Y. eine Tätigkeit besorgen lassen (Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes), obwohl er hätte wissen müssen, dass diese Person durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung nach §366 Abs1 Z1" begehe. Dieser Spruch genügt den Anforderungen des §44a Z1 VStG nicht. Bei der Umschreibung der von X.Y. durchgeführten Tätigkeit wurde nämlich nicht näher ausgeführt, inwieweit diese "Hilfstätigkeit beim Betonieren eines Jauchekastens und eines Mistablageplatzes" die Merkmale der Gewerbsmässigkeit, insbesondere die Merkmale der einem Baumeister vorbehaltenen Tätigkeiten aufgewiesen hat. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die so umschriebene "Hilfstätigkeit" mangels näherer Konkretisierung auch unter die Bestimmung des §2 GewO fallen könnte und auf eine solche demgemäß die Gewerbeordnung überhaupt nicht anzuwenden wäre.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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