§ 69 UniStG verbietet unter anderem nur die unberechtigte Führung akademischer Grade, weshalb nicht schon "die Führung der Abkürzung "Dr."" verboten ist. Somit fehlen diesem Vorhalt zwei wesentliche Tatbestandsmerkmale. Weiters hätte der Spruch des Straferkenntnisses die tatbestandsmäßigen Hinweise enthalten müssen, durch welches Verhalten der Berufungswerber unberechtigt die beiden akademischen Grade bzw. Bezeichnungen ("Dr.", und "Doctor of Divinity") geführt habe, wann dies der Fall war und wo es stattgefunden hat. Da § 69 UniStG ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt, bewirkt der unterlassene Hinweis auf eine allfällige vorsätzliche Begehungsweise einen weiteren relevanten Spruchmangel (§ 5 Abs 1 erster Satz VStG).