Wesentliches Sachverhaltselement einer Übertretung nach 8 Abs 1 BäckAG 1996 ist die Angabe, dass es sich bei dem vor 04.00 Uhr beschäftigten Lehrling um einen Lehrling im Lehrberuf
Bäcker
Feststellung, dass der Lehrling um ca. 01.20 Uhr "in einer Bäckerei" beschäftigt wurde, noch nicht hervor, da nicht alle in einem Backwaren-Erzeugungsbetrieb beschäftigten Lehrlinge den Lehrberuf "Bäcker" ausüben müssen, sondern beispielsweise auch im Expedit (als Fahrverkäufer) beschäftigt werden können. Auf den Lehrberuf "Bäcker" hätte aus der nicht zum Gegenstand einer Verfolgungshandlung gemachten Strafanzeige des Arbeitsinspektorates geschlossen werden können, wonach der Lehrling in einer Bäckerei "beim Sortieren mit Feingebäck und Backwaren" angetroffen wurde.