RS UVS Niederösterreich 1999/06/23 Senat-ZT-98-073

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Behebung von Baugebrechen trifft nur den Eigentümer einer Liegenschaft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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