Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger über die Berufung des Herrn Franz Johann L, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
2. Bezirk, vom 18.12.1998, Zl MBA 2 - S 12606/98, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 iVm § 370 der GewO 1994 und iZm der Auflage Punkt 45) des Betriebsanlagenbescheides vom 09.09.1996, Zl MBA 2 - Ba 4704/96, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 18.12.1998, Zl MBA 2 - S 12606/98, hat folgenden Spruch:
"Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG mit handelsrechtlichem Sitz in N und Hauptstandort in Wien, N-gasse zu verantworten, dass Sie im Betriebsort Wien, T-straße am 23.10.1998 bei Betrieb dieser gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt haben, als
1) entgegen der Auflage Punkt 45) des Betriebsanlagenbescheides vom 09.09.1996,
MBA 2 - Ba 4704/96 (Als erste Löschhilfe müssen im Verkaufsraum drei Stück Handfeuerlöscher, im Lagerbereich zwei Stück Handfeuerlöscher, im Keller beim Zugang zum Kälteaggregateraum ein Stück Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B (10 l Schaumlöscher); leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte müssen mit Hinweistafeln gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein.) im Lagerbereich anstelle der vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher nur ein Handfeuerlöscher als erste Löschhilfe vorhanden war und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 367 Z 25 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in Verbindung mit § 370 der Gewerbeordnung 1994 und in Zusammenhalt mit den zitierten Bescheidauflagen Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von ATS 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen,
gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 in Verbindung mit § 370 Gewerbeordnung 1994.
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:
S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten.
Antragsgemäß führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien am 08.06.199 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher eine rechtsfreundliche Vertreterin für den Berufungswerber teilnahm und in welcher die Zeugen Herta Ba und IWkm S einvernommen wurden.
Die Beschuldigtenvertreterin brachte zunächst vor, dass die Tatanlastung unrichtig sei, da vielmehr zum Tatzeitpunkt im Lagerbereich zwei Handfeuerlöscher vorhanden waren. Frau Herta Ba gab zeugenschaftlich einvernommen Folgendes an:
"Ich bin Filialleiterin der Filiale in der T-straße. Ich war bei der Kontrolle am 23.10.1998 dabei. Es kam ein Herr vom Magistrat und ich ging mit ihm die gesamte Filiale durch. Wir konnten beide den zweiten Feuerlöscher im Lagerbereich nicht finden. Es war so, dass der zweite Feuerlöscher im Lager hinter Kisten verschlichtet war. Er war daher von uns beiden nicht zu finden. Ich habe nach der Begehung Herrn L verständigt und ihn gefragt, wo der zweite Feuerlöscher ist, ich sagte ihm, ich kann ihn nicht finden. Herr L kam dann und wir gingen gemeinsam durch die Filiale und wir suchten beide den zweiten Feuerlöscher im Lager und konnten wir ihn dann hinter den Kisten finden. Es kam dann später noch einmal ein Herr vom Magistrat und zwar nachdem ich die Ladung für heutige mündliche Verhandlung bekommen habe, das war also im Mai. Er fragte wieder nach den Feuerlöschern und ich konnte ihm diesmal alle Feuerlöscher und somit auch den zweiten Feuerlöscher im Lager zeigen. Ich sagte dem Beamten, dass ich bereits eine Ladung zum UVS in dieser Angelegenheit bekommen habe, der Beamte sagte mir, er werde schauen, ob das Verfahren zum Einstellen ist. Jedenfalls waren am 23.10.1998 sämtliche geforderte Feuerlöscher, also die drei Stück im Verkaufsraum und die zwei im Lagerbereich, vorhanden. Die drei Feuerlöscher im Verkaufsraum befinden sich sichtbar und zwar: 1 im Kassaraum, 1 neben dem Flaschenautomaten außen, 1 direkt beim Fluchtweg. Im Lager: 1 beim Flaschenautomaten innen, 1 in der Nähe vom Lagerausgang. Die Kisten habe ich jetzt in der Höhe reduziert, sodass der Feuerlöscher jetzt gut sichtbar ist."
Herr IWkm S gab zeugenschaftlich einvernommen Folgendes an:
"Ich ging damals mit der Filalleiterin durch die Filiale und ich konnte im Verkaufraum anstelle der drei Feuerlöscher nur zwei vorfinden, wo die zwei waren, weiß ich jetzt nicht mehr. Im Lager konnten wir nur einen Feuerlöscher anstatt der zwei vorgeschriebenen Feuerlöscher vorfinden. Ob ich noch einmal nach dem 23.10.1998 in gegenständlicher Filiale auf Erhebung war, weiß ich jetzt nicht mehr, glaube aber eher nicht."
Der Berufung ist aus folgenden Gründen Erfolg beschieden:
Gemäß § 367 Ziffer 25 GewO 1994 (GewO) begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesbestimmung mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 oder 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Auflagepunkt 45 des rechtskräftigen Bescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den 2. Bezirk, vom 09.09.1996, Zl MBA 2 - Ba 4704/96, lautet wie folgt:
"Als erste Löschhilfe müssen im Verkaufsraum drei Stück Handfeuerlöscher, im Lagerbereich zwei Stück Handfeuerlöscher, im Keller beim Zugang zum Kälteaggregateraum ein Stück Handfeuerlöscher, geeignet für die Brandklassen A, B (10 l Schaumlöscher); leicht erreichbar, gut sichtbar und stets gebrauchsfähig bereitgehalten werden. Nicht einsehbare Aufstellungsorte der Handfeuerlöscher müssen mit Hinweistafeln gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet sein". Angelastet wurde im angefochtenen Straferkenntnis vom 18.12.1998, dass im Lagerbereich anstelle der vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher nur ein Handfeuerlöscher als erste Löschhilfe vorhanden war.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (insbesonders auf Grund der Zeugenaussagen Ba und S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.06.1999) geht der Unabhängige Verwaltungssenat Wien davon aus, dass aber durchaus zwei Handfeuerlöscher im Lagerbereich vorhanden waren, wovon aber einer auf Grund des Umstandes, dass dieser hinter Kisten verdeckt angebracht war, sowohl von der Filialleiterin Ba als auch vom IWkm S nicht aufgefunden werden konnte.
Beide Zeugen wurden unter der Wahrheitspflicht und des § 289 StGB einvernommen. Beide Zeugen hinterließen einen glaubwürdigen Eindruck und sagten übereinstimmend aus, dass sie anläßlich der Begehung der Betriebsanlage am 23.10.1998 im Lagerbereich nur einen Handfeuerlöscher auffinden konnten. Die Zeugin Ba gab darüber hinaus an, dass sie anläßlich einer Nachschau zusammen mit dem Berufungswerber den zweiten Feuerlöscher im Lagerbereich hinter den Kisten finden konnte. Es sind in dem Verfahren nun keine Anhaltspunkte aufgetreten, dass die Zeugin die Unwahrheit zur Entlastung des Berufungswerbers aussagen würde, vermittelte doch Frau Ba einen seriösen und kompetenten Eindruck und war bestrebt zur Wahrheitsfindung beizutragen. Es ist daher davon auszugehen, dass zwar der zweite Feuerlöscher trotz intensiven Suchens nicht gefunden werden konnte, dieser jedoch zur Tatzeit durchaus vorhanden war.
Da nun aber davon auszugehen ist, dass zur Tatzeit auch der zweite Feuerlöscher im Lager vorhanden war, erweist sich die Tatanlastung im Sinne des § 44a Ziffer 1 VStG als unzutreffend, da im Spruch des Straferkenntnisses dem Berufungswerber angelastet wurde, es sei zur Tatzeit nur ein Handfeuerlöscher vorhanden gewesen. Zutreffend wäre aber im konkreten Fall die Tatanlastung gewesen, dass nur ein Handfeuerlöscher im Lagerbereich leicht erreichbar, gut sichtbar und gebrauchsfähig bereit gehalten wurde, allenfalls, dass der zweite Feuerlöscher, da er hinter den Kisten nicht einsehbar aufgestellt war, entgegen Auflagepunkt 45) des Betriebsanlagenbescheides vom 09.09.1996 nicht mit Hinweistafeln gemäß ÖNORM F 2030 gekennzeichnet war. Da es an einer entsprechenden Verfolgungshandlung mangelt, konnte eine entsprechende Konkretisierung der Tatanlastung durch die Berufungsbehörde nicht erfolgen und war spruchgemäß zu entscheiden.