RS UVS Wien 1999/06/11 04/G/21/205/99

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Veröffentlicht am 11.06.1999
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Rechtssatz

Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die erforderliche Zahl von Handfeuerlöschern tatsächlich vorhanden war, so erweist sich die Tatanlastung iSd § 44a Z 1 VStG nämlich, "dass anstelle der vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher nur ein Handfeuerlöscher vorhanden war" als unzutreffend, auch wenn der zweite Feuerlöscher trotz intensiven Suchens nicht aufgefunden werden konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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