Hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die erforderliche Zahl von Handfeuerlöschern tatsächlich vorhanden war, so erweist sich die Tatanlastung iSd § 44a Z 1 VStG nämlich, "dass anstelle der vorgeschriebenen zwei Handfeuerlöscher nur ein Handfeuerlöscher vorhanden war" als unzutreffend, auch wenn der zweite Feuerlöscher trotz intensiven Suchens nicht aufgefunden werden konnte.