TE UVS Steiermark 1999/06/01 303.17-12/98

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Veröffentlicht am 01.06.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Karl-Heinz Liebenwein, Dr. Cornelia Meixner und Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn W J T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M in M, S-siedlung Nr. 114, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 6.8.1998, GZ.: 15.1-1998/1148, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA zur Tatzeit im Gemeindegebiet von Murau, auf der B 96, auf Höhe des Hauses Roseggerstraße Nr. 9, gelenkt hat.

Im übrigen bleibt der Spruch unberührt.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 3.000,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, in Murau, vom Wohnhaus oder dem Gärtnereibetrieb, R-straße Nr. 3 oder 1, bis zu dem ca. 200 Meter entfernten Gasthof F, R-straße Nr. 9, und mindestens die gleiche Strecke zurück, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen MU-4IXA gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit dem im Spruch zitierten Bescheid entzogen worden sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 1 Abs 3 FSG iVm.

§ 37 Abs 4 Z 1 FSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (acht Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen der subjektive Tatvorwurf bestritten und ergänzend vorgebracht, dass der Tatvorwurf nicht im Sinne des § 44 a VStG hinreichend konkretisiert sei, da zum Gasthof F mehrere Straßen führen und nicht feststehe, auf welcher dieser Straßen der Berufungswerber das Fahrzeug gelenkt haben soll und weiters auch die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung keiner gültigen Verfolgungshandlung zu entnehmen sei.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 1.6.1999, anläßlich der auch zwei Zeugen einvernommen wurden, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Dem Berufungswerber wurde mit dem im Instanzenzug

ergangenen Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 11, vom 16.10.1995, GZ.: 11- 39 Te 14-1993, die von der Bezirkshauptmannschaft Murau unter der Zahl T 17/61 am 28.4.1961 ausgestellte Lenkberechtigung für die Gruppen A, B und C entzogen. Dennoch lenkte er am 6.2.1998, um 15.30 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen MU-4IXA im Gemeindegebiet von Murau, auf der Bundesstraße B 96, die im hier maßgeblichen Abschnitt als Roseggerstraße bezeichnet wird, auf Höhe des Gasthofes F. Hiebei wurde er vom Zeugen CI. P A, der vor dem erwähnten Gasthof mit der Anschrift R-straße neben seinem Fahrzeug stand, beobachtet.

Diese Feststellungen konnten aufgrund der überzeugenden Angaben des Zeugen CI. P A getroffen werden, der glaubhaft angab, dass ihm der Berufungswerber seit annähernd 40 Jahren persönlich bekannt ist und daher eine Verwechslung in der Person des Fahrzeuglenkers nachdrücklich ausschloß. Darüber hinaus hatte der Zeuge über eine Strecke von ca. einhundert Meter freie Sicht auf den im Fahrzeug sitzenden und sich seinem Standort nähernden Berufungswerber; auch sind ihm das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, dessen nahegelegener Wohnsitz sowie der Umstand, dass diesem die Lenkberechtigung entzogen worden ist, bekannt, weshalb er besonders aufmerksam auf den Lenker geachtet hat. Diese schlüssigen Angaben vermochte die als Zeugin einvernommene Gattin des Berufungswerbers nicht zu widerlegen, da sie weder ausschließen konnte, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt hat, noch angeben konnte, mit wem der Zeuge den Berufungswerber hätte verwechseln können. Da diese Zeugin auch angab, dass zwar grundsätzlich sie den verfahrensgegenständlichen Kleinbus lenke, es aber auch möglich sei, dass ihr Gatte vom Wohnhaus in der R-straße zum Gärtnereibetrieb in der R-straße Nr. 1 gefahren sei, vermochte der Berufungswerber mit seinem Bestreiten des Tatvorwurfs nicht zu überzeugen.

Zur Tatorteinschränkung wird ausgeführt, dass der einvernommene Zeuge, der auf Höhe des Objektes Roseggerstraße Nr. 9 stand, sah, wie der Berufungswerber aus der Innenstadt von Murau kommend auf der B 96 bis zum Gasthof F fuhr, dort sein Fahrzeug wendete und wieder in Richtung Innenstadt zurückfuhr. Da dem Zeugen bekannt ist, dass der Berufungswerber im Objekt Roseggerstraße Nr. 3 wohnt und im Anwesen Roseggerstraße Nr. 1 eine Gärtnerei betreibt, nahm er an, dass der Berufungswerber von einem dieser beiden Objekte weggefahren sei, weshalb er in der dem Berufungswerber innerhalb offener Verjährungsfrist zur Kenntnis gebrachten Anzeige beide möglichen Abfahrtsorte angeführt hat. Es war daher aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug auf der Roseggerstraße, zumindest auf Höhe des Objektes Nr. 9, gelenkt hat, weshalb der Tatvorwurf entsprechend einzugrenzen war. Für welche Dauer der Entzug der Lenkberechtigung jedoch ausgesprochen wurde, bildet kein Tatbestandsmerkmal, weshalb weder eine Spruchmodifizierung erforderlich noch das Straferkenntnis mit einem wesentlichen Mangel behaftet war.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (im folgenden FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ausgenommen der im Anlaßfall nicht vorliegenden Fälle, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

Diese gesetzliche Bestimmung soll gewährleisten, daß Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich von Personen gelenkt werden, die im Besitze einer dafür erforderlichen Lenkberechtigung sind und somit nachweislich über die hiefür erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse verfügen, da der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch unfähige und ungeeignete Lenker vorgebeugt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen der verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Dadurch, dass der Berufungswerber am 6.2.1998 um 15.30 Uhr ein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße im Gemeindegebiet von Murau gelenkt hat, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung zu sein, da ihm die für das Lenken des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges erteilte Lenkberechtigung entzogen worden war, hat er gegen den Schutzzweck der obzitierten gesetzlichen Bestimmung verstoßen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Milderungsgründe liegen keine vor, als erschwerend waren fünf einschlägige Verwaltungsvormerkungen zu werten. Da die bis zu einer Höhe von S 6.000,-- verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht geeignet waren, den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, erscheint die nunmehr verhängte Strafe schuld- und tatangemessen.

Da der Berufungswerber weiters die von der Erstbehörde vorgenommene Einschätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bestritten hat, wurde diese auch der gegenständlichen Strafbemessung zugrunde gelegt. Diese ohnedies als unterdurchschnittlich zu bezeichnende Einschätzung der persönlichen Verhältnisse war aber dennoch nicht geeignet, die Strafe zu reduzieren.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Lenkberechtigung Entziehung lenken Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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