Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, BGBl.I.Nr. 120/1997, ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht vorliegenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. Auf Grund der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von über 3,5 t wäre hier demnach die Lenkberechtigung "B+E" erforderlich gewesen (§ 2 Abs.2 Z4 FSG), weil gegenständlicher Anhänger nicht unter (die Ausnahme des) § 2 Abs.2 Z2 lit.a FSG fällt (vgl. VwGH 17.3.1999, 99/03/0001). Dem Einwand einer nicht tauglichen und die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung kann nicht gefolgt werden.
Schon das Rechtshilfeersuchen bzw. die Beschuldigtenvernehmung vom 18.12.1998, anläßlich der dem Berufungswerber der Anzeigeinhalt zur Kenntnis gelangte und er sich dazu auch inhaltlich äußerte, wurde dem Erfordernis des § 44a VStG durchaus gerecht. Der Spruch des Straferkenntnisses war allerdings im Hinblick auf die Rechtsnorm des § 2 Abs.2 Z4 FSG sowie den Hinweis auf das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes gemäß der nachfolgend zitierten VO (EWG) zu ergänzen.
Gemäß Art.3 Abs.1 der VO (EWG) 3821/85 vom 20. Dezember 1985 muß das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Der Art.4 Z1 der VO (EWG) 3820/85 vom 20. Dezember 1985 stellt auf das höchste zulässige Gesamtgewicht über 3,5 t "einschließlich Hänger oder Sattelanhänger" ab.
Der Berufungswerber hat durch sein Verhalten hier zwei verschiedene Verwaltungsstraftatbestände erfüllt, wobei jeder für sich auf verschiedene Schutzziele abstellt. Im Verwaltungsstrafverfahren gilt somit das sogenannte Kumulationsprinzip (unter vielen VwGH 25. Mai 1966, Slg. N.F. Nr. 6932/A). Das bedeutet, dass für jedes Delikt ein eigener Schuldspruch, somit hier nebeneinander zwei Schuldsprüche auszusprechen waren. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - (gleichartige oder ungleichartige Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz).
Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt (nur) dann vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl. VwGH 29.6.1992, 90/04/0174 u.a.). Somit konnte dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers nicht gefolgt werden.