Ein Bescheid wird mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent und durch die niederschriftliche Beurkundung wirksam. Daher stellt ein auf diese Weise erlassenes Straferkenntnis mit seinem Schuldausspruch auch dann die Begehung der Tat bindend fest, wenn es keinen Strafausspruch enthält, die angeführten verletzten Verwaltungsvorschriften durchgestrichen sind und Spruchbestandteile im Sinne des § 44a Z 3 und 5 (Strafbestimmungen, Kosten) fehlen. Durch die materielle Rechtskraft dieses Straferkenntnisses, das aufgrund der mündlichen Verkündung trotz dieser essentiellen Mängel kein Nichtbescheid ist, war eine Bescheidwiederholung durch ein weiteres Straferkenntnis, in dem Geldstrafen verhängt wurden, im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" nicht möglich. Im Übrigen ließ der fehlende Strafausspruch ein Absehen von der Strafe durch die Erstbehörde nach § 21 Abs 1 erster Satz VStG denkmöglich erscheinen.