Die Tatbeschreibung nach § 15 Abs 5 StVO, wonach der Lenker des überholt (werdenden) Fahrzeuges die Geschwindigkeit unzulässigerweise erhöht hatte, obwohl er den Überholvorgang wahrnehmen hätte müssen, ist ausreichend. So verbietet § 15 Abs 5 StVO schlechthin jede Erhöhung der Geschwindigkeit unter den dort genannten Umständen, weshalb der Tatbestand des § 15 Abs 5 StVO auch bei einer "nicht relevanten" Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hergestellt ist (und eine nähere Umschreibung der Geschwindigkeitserhöhung im Spruch unterbleiben kann). Vgl. VwGH 4.7.1986, 86/18/0097, betreffend den gleichzuhaltenden Fall, dass der Überholvorgang dem überholt werdenden Lenker angezeigt wurde.