RS UVS Niederösterreich 1999/07/05 Senat-KO-98-502

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Veröffentlicht am 05.07.1999
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Rechtssatz

Die unberechtigt beschäftigte Ausländern sind konkret mit ihrem Namen und mit ihrer Staatsbürgerschaft anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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