Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 ist es im Sinne des § 44a Z 1 VStG erforderlich, das Ausscheiden des vormaligen Geschäftsführers mit einem näher angeführten Datum zu umschreiben, um in eindeutiger Weise klar zu stellen, dass die Sechsmonatsfrist, deren Beginn mit dem Ausscheiden des letzten gewerberechtlichen Geschäftsführers anzunehmen ist, im Tatzeitraum bereits tatsächlich abgelaufen ist.