RS UVS Niederösterreich 1999/06/22 Senat-KR-98-045

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Rechtssatz

Ein Gebäude liegt nach der Definition des §4 Abs6 NÖ Bauordnung 1996 nur dann vor, wenn das oberirdische Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen ist. Aus der Bezeichnung "überdachter Autoabstellplatz" kann nicht abgeleitet werden, dass ein Gebäude vorliegt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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