Rechtssatz: Aus § 3 der V, BGBl Nr 994/1994, folgt, daß in bezug auf am 1.1.1995 noch nicht anhängige (Verwaltungsstraf-) Verfahren dem Arbeitsinspektorat Parteistellung zukommt (diese umfaßt auch das Recht auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor den unabhängigen Verwaltungssenaten). Von einer solchen Anhängigkeit iSd genannten Übergangsbestimmung ist dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet, also bis zu diesem Zeitpunkt eine Verfolgungs... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Nach dem vom Berufungswerber angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird das Verwaltungsstrafverfahren nur hinsichtlich der den entsprechenden Sachverhaltselementen nach in der Anzeige ausdrücklich angeführten Verwaltungsübertre... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der I, I U GesmbH, mit Sitz in J zu verantworten, daß die dort am 1. 28.07.1993 um 11.45 Uhr, 2. 28.07.1993 um 11.50 Uhr im Keller neben der Abfüllanlage, 3. 17.08.1993 im Keller des Erzeugungsbetriebes, 4. 02.12.1993 im Abfüll- und Erzeugungsraum/Lager gezogenen Proben Original Grander Wasser (zu 1. und 2. jeweils 1 Liter, zu 3. 2 x 1 Liter, zu... mehr lesen...
Beachte VwSen-310021/3/Ga/La vom 31.05.1995 Rechtssatz: Der Berufungswerber macht zunächst geltend, daß wegen des Sammelns von Druckgaspackungen gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren beim Landesgericht W. zu Zl. XX, schon anhängig sei und daher gemäß § 39 Abs.1 Einleitung AWG keine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde vorliege. Dieser auf die Subsidiarität zielende Einwand läßt allerdings nicht erkennen, ob das bezeichnete und offenbar noch nicht mit einer Entscheidung rech... mehr lesen...
Rechtssatz: Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muß dem Beschuldigten die Tat ausreichend konkretisiert vorgehalten werden. Beim Vorwurf nach § 25 Abs 3 StVO muß daher dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist unter anderem das ..."Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone"... vorgehalten werden. Der Hinweis im erstinstanzlichen Straferkenntnis ..."zum Halten oder Parken aufgestellt"... zu haben, erfüllt diese gesetzliche Konkretis... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Vorhalt, an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zirka 218 m2 Estrich hergestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein, ist keine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung hinsichtlich § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung, da eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung auch den Tatvorwurf hätte enthalten müssen, daß er durch die Herstellung des Estrichs das gebundene Gewerbe des Baumeister ausgeübt habe, ohne die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aufgrund des Beweisergebnisses kann nicht davon ausgegangen werden, daß hier dem Meldungsleger ein Ablesefehler nicht unterlaufen ist. Immerhin unterscheidet sich ein Audi 100 von einem VW Kombi doch erheblich. Ein Ablesefehler ist hier vielmehr sogar sehr wahrscheinlich. Der Meldungsleger bezeichnet dieses Fahrzeug sowohl am hinterlegten Organmandat als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.12.1994 als einen Audi 100. Primär ist daher aus diesem Grund das Straferkenntni... mehr lesen...
Beachte VwSen-221228 v. 23.5.1995 Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis S 200.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwage... mehr lesen...
Beachte VwSen-220859 v. 10.2.1995 Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs.1 lit.a AWG begeht eine mit Geldstrafe von 50.000 S bis 500.000 S zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer gemäß Z1 dieser Vorschrift die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers ... ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 15 Abs.1 erforderlichen Erlaubnis zu sein. § 15 Abs.1 AWG ordnet an, daß, wer gefährliche Abfälle oder Altöle sammelt (abholt oder entgegennimmt) ..., hiefür einer Erlaubnis des Landeshauptmannes bedarf. Für e... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfehlt ist der Einwand der Berufungswerberin, daß sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft für die gegenständliche Übertretung schon deswegen nicht belangt werden könne, weil für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften "primär der gewerberechtliche Geschäftsführer und nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer" verantwortlich sei. Entgegen dieser Auffassung zählen Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes keineswegs zu jenem rein gewerblichen Recht... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-210113 v. 16.12.1993 Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-220791 v. 29.9.1994 Rechtssatz: Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S; gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 Geldstrafe bis 30.000 S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjekti... mehr lesen...
Begründung: 1) Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Magistrat der Stadt Wien erließ folgenden Bescheid vom 10.12.1993: "Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird von der Fortführung des gegen Frau Hannelore K geführten Strafverfahrens wegen des Vorwurfes, sie habe als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz VStG der Arbeitgeberin, der B Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N zu verantworten, daß in der Filiale in Wien, G-straße, folgende Arbeitnehmeri... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine taugliche Verfolgungshandlung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Frauen-Nachtarbeitsgesetz braucht den Zeitpunkt des "Schließens der Verkaufsstelle" dann nicht zu enthalten, wenn dieser nach dem Vorbringen des Beschuldigten oder nach der Aktenlage derart gelegen ist, daß für den angelasteten Tatzeitraum die Ausnahmebestimmung des § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 überhaupt nicht zur Anwendung kommen kann. Für einen Tatzeitraum ab 20.15 Uhr braucht also eine Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff "Schließen der Verkaufsstelle" im § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gleichbedeutend mit dem Ende der für die Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeit und meint nicht etwa einen danach liegenden Zeitpunkt, zu dem der Eingang tatsächlich versperrt wird, nachdem der letzte Kunde noch fertigbedient worden ist und sodann die Verkaufsstelle verlassen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Frage, ob es sich bei bestimmten Arbeiten um "Abschlußarbeiten" im Sinne des § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 handelt, kann auch im Wege einer systematischen Interpretation unter Heranziehung der §§ 8 Abs 1 AZG und 12 Abs 1 und 2 KJBG beantwortet werden, weil in diesen beiden Bestimmungen derselbe rechtspolitische Gedanke zur Schaffung einer Ausnahmeregelung führte. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Akteneinsicht des Vertreters des Beschuldigten in Verbindung mit der Aufforderung sich zu rechtfertigen, stellt eine verfolgungsverjährungsunterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. mehr lesen...
Rechtssatz: Die, die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung der Ladung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG tritt ein, sofern sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall enthielt das Konzept eines Ladungsbescheides den Vermerk -abgesendet am 01.09.1993-, während sich aus dem Rückschein des RSa-Briefes ergab, daß der Ladungsbescheid erst am 13.09.1993 beim Postamt abgestempelt und am 15.09.1993 von der Partei persönlich übernommen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes zur Last gelegt: "Der Beschuldigte, G D, hat es als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des §9 VStG, nämlich als Filialleiter der Firma M Filiale in P, zu verantworten, daß, wie anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Revision am 10.11.1992 um 11.30 Uhr festgestellt wurde, dort im Geschäftsraum einen original verpackten Schinkenspeck trotz der angebrachten Kennzeichnung "kühl lagern" bei Raumtemperatur gelagert ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG liegt bei einer schriftlichen Mitteilung der Behörde an den Beschuldigten vor, wonach es sich bei dem in der Strafverfügung angeführten Kennzeichens GR 18 um einen Schreibfehler handle und das richtige Kennzeichen (wie aus der Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG ersichtlich) HR 18 laute. Schlagworte Kraftfahrgesetz Verfolgungshandlung Kennzeichen mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Abgabenverkürzung für den Zeitraum von Jänner 1990 bis Oktober 1990 erst aufgrund einer am 18.5.1994 abgeschlossenen Revision festgestellt und hat die Behörde seither keine - erst recht nicht eine den Kriterien des § 32 Abs. 2 VStG entsprechende - Verfolgungshandlung gesetzt, so kann diese Tat dem Berufungswerber wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung (und absoluter Verjährung) nicht mehr vorgeworfen werden. Dem Umstand, daß die Ermittlung abgabenv... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des Tatortes ausreichend konkretisiert ist. Unterlaufen daher diesbezüglich bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung ua nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkre... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Aufforderung nach § 103 Abs 2 KFG stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar (VwGH vom 24.6.1988, 88/11/0137) (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die innerhalb der Verfolgungsverjährung an das Postamt übergebene Strafverfügung zur weiteren postalischen Beförderung ist eine taugliche Verfolgungshandlung. Die Strafverfügung äußerte daher ihre die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung zu dem Zeitpunkt, als sie die Sphäre der Behörde verlassen hatte. mehr lesen...
Rechtssatz: Rechtshilfeersuchen keine taugliche Verfolgungshandlung, wenn in diesem die Anzeige des Arbeitsinspektorates zwar dargestellt wird, jedoch nicht in Form und Inhalt eines gegen eine bestimmte Person gerichteten Tatvorwurfes, sondern erkennbar nur zwecks grundsätzlicher Information der ersuchten Behörde. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn und weil zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer überhaupt als Beschuldigter zu belangen ist, sondern die ersuchte Zeugeneinverna... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist mehrmals die Anzeige sowie die bisherigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorgehalten und geht aus der Anzeige eindeutig hervor, daß dem Beschuldigten auch zur Last gelegt wurde, er habe eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs 5 lit b KFG (Nichtmitführen des Zulassungsscheines) zu verantworten, so liegen darin taugliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs 2 VStG vor (so auch VwGH vom 25.9.198... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 15.04.1993, Zl 3-****-92, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den nunmehrigen Berufungswerber schuldig, am 14.03.1992 um 05.35 Uhr in K auf der Hauptstraße vor dem Haus Nr 20 in Fahrtrichtung Wien das Fahrzeug PKW W-* *** gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs1 lita, 5 Abs1, jeweils StVO verhängte die Erstbehörde gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Angabe des Kennzeichens des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges handelt es sich um keinen Umstand, der als solcher der Bestrafung nach §5 Abs1 StVO zugrunde zu legen ist. Eine Unrichtigkeit der Bezeichnung dieses Kennzeichens in einer Verfolgungshandlung hindert somit die Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG und eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG liegen vor, wenn der Name des Beschuldigten im Straferkenntnis mit richtigem Titel und Vornamen adressiert, der Familienname aber -Winner- statt - Wimmer- wiedergegeben wird (der Bescheidadressat erkannte die Unrichtigkeit). Schlagworte Straßenverkehrsordnung Verwaltungsstrafrecht Berichtigung mehr lesen...
Rechtssatz: § 32 Abs 2 VStG fordert eine genaue Umschreibung der Tatörtlichkeiten. Diesem Gebot wird durch das Straferkenntnis dann nicht entsprochen, wenn aus dem
Spruch: nicht feststellbar ist, wo, wieviele verunstaltende Plakate angebracht sind und auch sonst die Tatörtlichkeit nicht genau umschrieben ist. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...