Der Begriff "Schließen der Verkaufsstelle" im § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gleichbedeutend mit dem Ende der für die Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeit und meint nicht etwa einen
danach liegenden Zeitpunkt, zu dem der Eingang tatsächlich versperrt wird, nachdem der letzte Kunde noch fertigbedient worden ist und sodann die Verkaufsstelle verlassen hat.