Ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG und eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG liegen vor, wenn der Name des Beschuldigten im Straferkenntnis mit richtigem Titel und Vornamen adressiert, der Familienname aber -Winner- statt - Wimmer- wiedergegeben wird (der Bescheidadressat erkannte die Unrichtigkeit).