RS UVS Steiermark 1994/06/07 30.2-115/93

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Veröffentlicht am 07.06.1994
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Rechtssatz

Ein bloßer Schreibfehler nach § 62 Abs 4 AVG und eine taugliche Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG liegen vor, wenn der Name des Beschuldigten im Straferkenntnis mit richtigem Titel und Vornamen adressiert, der Familienname aber -Winner- statt - Wimmer- wiedergegeben wird (der Bescheidadressat erkannte die Unrichtigkeit).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Verwaltungsstrafrecht Berichtigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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