RS UVS Kärnten 1994/10/11 KUVS-K2-1266/1/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung unterbricht nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle die der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat. Dazu gehört auch, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat auch hinsichtlich des Tatortes ausreichend konkretisiert ist. Unterlaufen daher diesbezüglich bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung ua nur dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt konkret vorgehalten wird. Der Ort, wo die Arbeitsleistung der illegal beschäftigten Ausländer stattfindet, ist jedoch nicht der Tatort, wobei auch der Spruch und die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides keine Hinweise auf einen anderen Tatort erkennen lassen. Die bloße Erschließbarkeit eines im Sprengel des Arbeitsamtes X gelegenen Tatortes (Firmensitzes) aus der Adressierung des erstinstanzlichen Bescheides an die an diesem Sprengel gelegene Anschrift des Beschwerdeführers in Y ist jedoch zur Tatortangabe im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht ausreichend und ist deshalb innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Beschuldigten keine taugliche die Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt worden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten