§ 32 Abs 2 VStG fordert eine genaue Umschreibung der Tatörtlichkeiten. Diesem Gebot wird durch das Straferkenntnis dann nicht entsprochen, wenn aus dem Spruch nicht feststellbar ist, wo, wieviele verunstaltende Plakate angebracht sind und auch sonst die Tatörtlichkeit nicht genau umschrieben ist. (Einstellung des Verfahrens)