Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 24.5.1998, um 11.35 Uhr, in M, auf der Südautobahn A 2, auf Höhe des Strkm, in Fahrtrichtung W, als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (PKW) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden. Hiedurch habe die Berufu... mehr lesen...
Rechtssatz: Da der Name der Beschuldigten in zwei rechtzeitigen Verfolgungshandlungen zutreffend mit " Dr. E.. Hönigsperger" bezeichnet wurde, wurde die Beschuldigte unabhängig davon im Sinne des § 32 Abs 2 VStG rechtzeitig verfolgt, obwohl ihre unrichtige Bezeichnung in der Strafverfügung mit dem Mädchennamen und ohne Doktorgrad: "E. Halasz" eine mangelhafte Bestimmtheit des Adressaten dargestellt hatte. Schlagworte Beschuldigter Name Konkretisierung Verfolgungshandlung Strafverfügun... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 01.03.1998 um 14.30 Uhr als Fußgänger überraschend die Fahrbahn der N im Bereich der Liegenschaft N 7, Gemeinde L, betreten, wodurch ein auf der N fahrender PKW anhalten mußte." Dadurch habe er § 76 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz "und" § 99 Abs.3 lit.a StVO übertreten. Der Berufungswerber bestreitet die Tat. Er sei nicht überraschend auf die Straße getreten, sondern habe von seinem Haus-Vorgarten de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine wirksame Verfolgungshandlung erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. Hiezu gehört im Bereich der Kommunalsteuer jedenfalls die genaue Bezeichnung des Steuerzeitraumes, die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handlung oder Unterlassung) die Kommunalsteuer verkürzt wurde sowie die Anführung des Verkürzungsbetrages. Da die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darau... mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der belangten Behörde an den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.2.1998 (als erste Verfolgungshandlung) enthält, was die in diesem Fall maßgebenden Tatumstände anlangt, wörtlich denselben Vorwurf wie der bekämpfte Schuldspruch, nämlich: bestimmte gefährliche Abfälle gelagert und dadurch gegen den sogen. Anlagenvorbehalt des § 17 Abs.1 AWG verstoßen zu haben. In Übereinstimmung mit dem spruchgemäß angelasteten Sa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist Tatbestandsmerkmal für eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung. In einer, dem § 32 Abs 2 VStG entsprechenden Verfolgungshandlung, ist dem Beschuldigten die Ausübung der Gewerbeberechtigung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung vorzuhalten. Mit dem im erstmaligen
Spruch: des Straferkenntnisses formulierten Tatvorwurf mit A, B eine OEG gegründet und das G... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9.4.1997, GZ:52.724/13/97, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 5.2.1997, von 7.30 Uhr bis 10.30 Uhr, im Abbaufeld P, Grundstücknummer 119/1, St. Lorenzen im Mürztal, und am 12.3.1997, um 9.20 Uhr, Gewinnungsarbeiten durchgeführt. Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 100 Abs. 6 Berggesetz 1975, in der Fassung BGBl. Nr. 633/1994, sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 21.6.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 215 Abs 2 BergG war die Eigenschaft als Bergbauberechtigter, die im Sinne des § 1 Z 21 leg cit als Aufsuchungsberechtigter, Gewinnungsberechtigter, Schurfberechtigter, bzw Bergwerks- oder Speicherberechtigter noch konkretisiert hätte werden müssen, wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsvorschrift nach § 100 Abs 6 BergG, wonach vor der Genehmigung des Aufschluß- und Abbauplanes nicht mit dem Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe im Abbaufeld begonnen ... mehr lesen...
Begründung: Nach Lage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, als Strafbehörde erster Instanz das nunmehr vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien angefochtene Straferkenntnis vom 20.2.1997, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E-GesmbH dafür verantwortlich, daß diese Gesellschaft am 04.05.1995 um 10:15 Uhr in Wien, N-markt das verpackte Lebensmittel "Bau... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei als Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß anläßlich einer am 30.5.1996, um 11.20 Uhr, seitens des Arbeitsinspektorates Leoben durchgeführten Kontrolle des Arbeitnehmers Wolfgang L, beschäftigt als Lenker des LKW mit dem amtlichen Kennzeichen MU-7UCH (höchstzulässiges Gesamtgewicht des LKW: mehr als 3,5 t) Kontrollort: Unzmarkt, auf der B 96, Strkm. 13,8, die aus der Beilage ers... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bezeichnung des Tatortes (Sitz des Unternehmens, Übertretungen des AZG als handelsrechtlicher Geschäftsführer) kann durch die (dorthin erfolgte) Adressierung der Strafverfügung allein nicht ersetzt werden. Jedoch war Teil der Strafverfügung als angeführte Beilage die Anzeige des Arbeitsinspektorates, worin im
Betreff: "G. W." (Name des Beschuldigten), Transportunternehmen, K. ..... wurde. Damit war ausreichend klargestellt, an welchem Ort der Berufungswerber handeln hätte mü... mehr lesen...
Rechtssatz: Besteht begründeter Verdacht, daß sich der Beschuldigte dem Vollzug der Strafe entziehen werde, so kann gemäß § 37 Abs.1 VStG ihm die Behörde durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Übertretung des § 19 Abs 7 StVO ist zur Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG anzuführen, durch welche der in den Abs 1 bis 6 angeführten Verhaltensweisen ein Beschuldigter den Tatbestand des § 19 Abs 7 StVO erfüllt hat. Es muß sich bereits aus der Tatumschreibung ergeben, worauf sich die Wartepflicht gründet (VwSlg 10.594 A/1981). Wesentliches Tatbestandselement im Sinne des § 44a Z 1 VStG einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 6 iVm § 19 Abs 7 StVO ist... mehr lesen...
Im angeführten Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Berufungswerberin folgende Tat vorgeworfen: "Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen Befugter gem. § 9 Abs 1 VStG 1991 der Firma "D Handels- und Vertriebs GmbH" mit Sitz in P, M 33, dafür verantwortlich, daß die oa. Firma die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975 nicht eingehalten hat, da, wie anläßlich einer Revision durch das Amt d. Stmk. Landesregierung, Fachabteilung für das Gesun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung einer verbotenen gesundheitsbezogenen Angabe nach § 9 Abs 1 LMG mußte im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zum Ausdruck bringen, worin die gesundheitsbezogene Angabe auf dem Werbematerial für das Verzehrprodukt "D-Lite" gelegen gewesen sei. Auch das amtliche Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung enthielt keine entsprechende Konkretisierung, da es diesbezüglich nur auf die beiliegende Kopie standen und die verwiesene Urkunde zu bezeichnen gew... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw ist unbestritten Zulassungsbesitzer des tatgegenständlichen Fahrzeuges und er hat auch unbestritten die von der BH R verlangte Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erteilt. Der Bw rechtfertigt sich damit, daß er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen wäre, zumal die Aufforderung nicht ihm sondern seinem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre. Diesbezüglich habe jedoch ein Vertretungsverhältnis nicht bestanden, die Vertretung habe sich ausschließlich auf d... mehr lesen...
Begründung: Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk, vom 19.9.1996, Zl MBA 2 - S 6824/96, hat folgenden
Spruch: "Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-AG zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 23.5.1996 in Wien, U-straße bei Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage insofern nicht für die Einhaltung der in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Auflagen gesorgt hat, als 1) entgegen der Auflage Punkt 1) des B... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vom Landschaftsschutzgesetz gewählte Formulierung des Bewilligungstatsbestands nach §3 Abs1 litl Landschaftsschutzgesetz und der Strafbestimmung hinsichtlich des §34 Abs1 lita Landschaftsschutzgesetz legen eine Einordnung des betreffenden Delikts in die Kategorie der Zustandsdelikte nahe. Das strafbare Verhalten erschöpft sich demnach in der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, die Pönalisierung der Aufrechterhaltung dieses Zustandes ist vom Wortlaut nicht gedeckt. ... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 9.2.1994 um 20.45 Uhr in Wien, E-straße, Richtung A-Straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W 60 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h, somit erheblich, überschritten. Wegen Übertretung des § 20 Abs 2 StVO wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) verhängt und gemäß § 64... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z11 AWG muß daher - soweit es um die Übergabe gefährlicher Abfälle geht -, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob Beeinträchtigungen im Sinne von §1 Abs3 AWG bei der gegebenen Abgabefrequenz nicht vermieden wurden. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 32 Abs 2 VStG gelten als eine unmittelbare Verfolgungshandlung alle Handlungen der Behörde als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte, - mögen sie auch dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gelangt sein -, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 1 des Ankündigungsabgabe-Gesetzes, LBGl.Nr.18/1950 idgF, sind die Gemeinden berechtigt, eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben. Danach unterliegen der Ankündigungsabgabe alle öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (§ 2 Abs.1 leg.cit.), wobei öffentliche Ankündigungen alle Ankündigungen in Schrift, Bild oder Ton, welche an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Strafverfügung erlassen, so ist die Verfolgungsverjährungsfrist auch dann unterbrochen, wenn der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangte. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Geschäftsführer der P GesmbH bis zum 14. November 1994 unterlassen, die Vergnügungssteuer von den im Monat Juni 1993, bei den Publikumstanzveranstaltungen in den Betrieben Wien, L-Straße erzielten steuerpflichtigen Losungen (Konsumationen) und die Raumpauschalsteuer in der Höhe von S 5.657,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 11. Oktober 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bwin wurde im angefochtenen Straferkenntnis die fahrlässige Verkürzung der Lustbarkeitsabgabe und Landesabgabe für Lustbarkeiten in bestimmter Höhe in einem bestimmten Zeitraum vorgeworfen. Weder aus dem
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus der
Begründung: noch aus der Strafverfügung bzw. der Aufforderung zur Rechtfertigung, also dem übrigen Verfahrensakt, ist ersichtlich, worin die Verkürzung gelegen ist, insbesondere ob die Verkürzung unter Verletzung einer... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs.1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl. Nr. 80 idF LGBl. Nr. 72/1988 bedürfen ua folgende Vorhaben unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: 1. Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs.1 lit.a bis d der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, es sei denn, daß sie in einer geschlossenen Ortsch... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber (Bw) war zur Tatzeit und ist noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der F-GmbH. Diese GesmbH war über Auftrag der K-GmbH an deren Baustelle in Wien, R-weg mit der "Herstellung von Gipszwischenwänden" befaßt. Bei einer Kontrolle dieser Baustelle am 21.10.1994 wurden zwei polnische Staatsbürger arbeitend (Spachtelarbeiten an Gipsdielenwänden auf Stiege 9, 1. Stock, hofseitige Wohnung) angetroffen, für die weder Beschäftigungsbewilligungen noch Arbeitserlaubni... mehr lesen...