Aus § 3 der V, BGBl Nr 994/1994, folgt, daß in bezug auf am 1.1.1995 noch nicht anhängige (Verwaltungsstraf-) Verfahren dem Arbeitsinspektorat Parteistellung zukommt (diese umfaßt auch das Recht auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor den unabhängigen Verwaltungssenaten). Von einer solchen Anhängigkeit iSd genannten Übergangsbestimmung ist dann zu sprechen, wenn das Verwaltungsstrafverfahren bis zum 31.12.1994 eingeleitet, also bis zu
diesem Zeitpunkt eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorgenommen wurde (vgl zu Art II Abs 2 der VStG-Novelle 1990, BGBl Nr
358/1990 das E des VwGH vom 25.9.1991, 91/02/0078).