Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung treffenden - Strafbehörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier: gemäß § 31 Abs.2 ASchG Geldstrafe bis 50.000 S; gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 Geldstrafe bis 30.000
S) an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dafür, daß die belangte Behörde bei den gemäß diesen Spruchpunkten geahndeten Übertretungen der AAV straffestsetzend das ihr zukommende Ermessen gesetzwidrig gehandhabt hätte, haben sich im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte ergeben. Auch der Berufungswerber hat derartiges in seiner Rechtsmittelschrift nicht behauptet, sondern im wesentlichen nur darauf hingewiesen, daß die inkriminierten Mängel nun zum Großteil behoben seien und dies mit finanziellem Aufwand verbunden gewesen sei, weshalb er um Nachlaß der vorgeschriebenen Strafen ersuche. Dieses Vorbringen kann keine Herabsetzung der ohnedies im untersten Bereich (1/10) des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafen bewirken. Wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nachvollziehbar hervorgeht, ist die belangte Behörde bei der Strafbemessung zu diesen Spruchpunkten richtig und vollständig nach den Kriterien des § 19 VStG vorgegangen und hat dabei offensichtlich auch auf das von ihr auf der subjektiven Tatseite angenommene, einfache Fahrlässigkeitsverschulden des Berufungswerbers Bedacht genommen. Die Berücksichtigung einschlägiger Verwaltungsvorstrafen als straferschwerend ist von der Aktenlage gedeckt. Gegen die zugrundegelegten persönlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber nichts vorgebracht. Auch das Ausmaß der gleichzeitig festzusetzen gewesenen Ersatzfreiheitsstrafen ist vor dem Gesetz vertretbar. Aus diesen Gründen war der Berufung zu den Fakten 1., 2. und 4. der Erfolg zu versagen und insoweit eine Bestätigung der verhängten Strafen auszusprechen.
Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Strafbehörde, im Berufungsfall auch der unabhängige Verwaltungssenat, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Was die Sachverhaltsannahme zu Spruchpunkt 3. anbelangt, ist daraus nur ersichtlich, daß in der bezeichneten Produktionshalle "eine Raumtemperatur von unter 12 Grad Celsius herrschte"; in welchem Ausmaß die von der Verbotsnorm des §12 Abs.2 AAV angeordnete Mindest-Raumtemperatur von 12 Grad Celsius zum Kontrollzeitpunkt (= 21.1.1993, gegen 10.00 Uhr vormittags) unterschritten gewesen ist, geht aus dem Schuldspruch nicht hervor. Aber auch dessen Begründung sowie die Anzeige des Arbeitsinspektorats vom 1.3.1993 sagen darüber nichts aus; Ermittlungen diesbezüglich hat die belangte Behörde nach Ausweis des Strafakts nicht gepflogen. Dieser Befund veranlaßt den unabhängigen Verwaltungssenat, im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers eine nur ganz geringfügige Unterschreitung der bei Arbeiten mit starker körperlicher Beanspruchung vorgeschriebenen Mindest-Raumtemperatur von 12 Grad Celsius anzunehmen.
Damit aber steht fest, daß die Folgen der Übertretung, dh das konkret verwirklichte Unrecht so unbedeutend gewesen ist, daß - weil eben dadurch auch nur eine bloß geringfügige Tatschuld begründet sein konnte (vgl. Erk. UVS OÖ 9.9.1994, VwSen-260085/8/Wei) - die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG im Sinne eines Rechtsanspruchs erfüllt sind. Deshalb war von der Verhängung der Geldstrafe in diesem Fall abzusehen.
Eine Ermahnung hatte zu unterbleiben, weil nach den Umständen des Falles nicht davon auszugehen war, daß diese Maßnahme zur Absicherung künftigen Wohlverhaltens in gleichartigen Sachkonstellationen erforderlich wäre.
Die Verletzung der im Spruchpunkt 5. mit ihrem Wortlaut zitierten Auflage 1. des näher bezeichneten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 18.7.1988 wurde als Zuwiderhandeln gegen eine Arbeitnehmerschutzvorschrift iSd § 31 Abs.2 lit.p ASchG gewertet und demgemäß unter Heranziehung der Strafnorm des § 31 Abs.2 ASchG - und des damit angewendeten Strafrahmens bis 50.000 S - gleichfalls mit 5.000 S bestraft. Nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ist der fraglichen Auflage ("1. Die Anlage ist projektsgemäß zur Ausführung zu bringen und widmungsgemäß zu betreiben") zu Unrecht ein - überwiegender - arbeitnehmerschutzrechtlicher Inhalt zugemessen worden. Über die Gründe dieser Zuordnung sagt das angefochtene Straferkenntnis nichts aus.
Der Wortlaut dieser Auflage iZm dem sonstigen Inhalt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 18.7.1988 (inkl. seiner Begründung) gebietet allerdings, die Auflage als Befehl mit in erster Linie gewerberechtlichem, an den Rechtsgütern des § 74 Abs.2 GewO 1973 orientierten Schutzzweck einzuordnen, sodaß vorliegend nicht nur der Übertretungstatbestand gemäß § 367 Z26 GewO 1973 (maßgeblich war hier die Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle BGBl. Nr. 29/1993 bzw. der Wiederverlautbarung K. BGBl. Nr. 194/1994), sondern auch die Strafnorm gemäß § 367 Einleitung GewO 1973 - mit dem dort vorgesehenen, geringeren Strafrahmen (nur bis 30.000 S) - anzuwenden gewesen wäre.
Selbst im Zweifel aber - ob überwiegend gewerberechtlicher oder überwiegend arbeitnehmerschutzrechtlicher Inhalt der Auflage - hätte (anders als in der Fallkonstellation, die dem h. Erkenntnis vom 29.9.1994, VwSen-220791/5/Kl, zugrundegelegen ist) zugunsten des Beschuldigten der geringere Strafrahmen den Ausschlag für eine Zuordnung der Zuwiderhandlung unter das Regime des § 367 GewO 1973 geben müssen.
Aus der Einsicht in den Strafakt geht zum Spruchpunkt 5. aber auch hervor, daß der Tatvorwurf zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses schon der Verjährung anheim gefallen gewesen ist. Es hat nämlich die am 18.6.1993 als erste Verfolgungshandlung hinausgegebene Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.6.1993 zum Spruchpunkt 5. die gegenständliche Auflage nur ziffernmäßig, nicht aber mit ihrem Wortlaut zitiert gehabt. Daraus folgt in Anwendung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB Erk. 29.3.1994, 93/04/0255; 26.4.1994, 93/04/0244; 20.9.1994, 94/04/0041), daß eine solche Tatanlastung (mit einer bloß ziffernmäßig bezeichneten Auflage) keine im Lichte des Konkretisierungsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG hinreichende Zuordnung des Tatverhaltens zu der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht. Haftet dieser Bestimmtheitsmangel, wie vorliegend, auch schon der Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG an, dann konnte auch die Verjährungsfrist nicht unterbrochen werden. Allerdings ist die Aufhebung dieses Spruchpunktes (und diesbezüglich die Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung) dem unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf die bereits eingetretene Rechtskraft, dh Unabänderlichkeit des Schuldspruchs verschlossen. Vor dem Hintergrund jedoch der dem unabhängigen Verwaltungssenat durch Art. 129 B-VG aufgetragenen Gesetzmäßigkeitskontrolle würdigt er die zu diesem Spruchpunkt hervorgekommenen Rechtswidrigkeiten immerhin in der Weise, daß er auch hier die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG für zulässig und geboten findet. Es war daher auch zu diesem Spruchpunkt von einer Strafe abzusehen, weil bei einer ausgewogenen Würdigung der Umstände dieses Falles das vom Berufungswerber zu vertretende Fehlverhalten offenbar hinter dem in der Strafdrohung des § 367 Z26 GewO 1973 typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist.
Auch hier hatte eine Ermahnung zu unterbleiben, weil nach der Aktenlage - unter den aufgezeigten, besonderen Umständen - nicht angenommen werden kann, daß diese Maßnahme zur Absicherung künftigen Wohlverhaltens erforderlich wäre.
Den nach diesem Verfahrensergebnis somit verbleibenden und, wie dargelegt, dem unabhängigen Verwaltungssenat schon rechtskräftig vorgelegenen, gleichwohl zum Nachteil des Beschuldigten das Gesetz offenkundig verletzenden Schuldspruch im Spruchpunkt 5. wird die belangte Behörde mit Hilfe der Möglichkeiten des § 52a VStG aus der Rechtsordnung beseitigen können.