RS UVS Wien 1995/02/13 04/08/15/94

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Veröffentlicht am 13.02.1995
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Rechtssatz

Die Frage, ob es sich bei bestimmten Arbeiten um "Abschlußarbeiten" im Sinne des § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 handelt, kann auch im Wege einer systematischen Interpretation unter Heranziehung der §§ 8 Abs 1 AZG und 12 Abs 1 und 2 KJBG beantwortet werden, weil in diesen beiden Bestimmungen derselbe rechtspolitische Gedanke zur Schaffung einer Ausnahmeregelung führte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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