Die Frage, ob es sich bei bestimmten Arbeiten um "Abschlußarbeiten" im Sinne des § 8a Öffnungszeitengesetz 1991 handelt, kann auch im Wege einer systematischen Interpretation unter Heranziehung der §§ 8 Abs 1 AZG und 12 Abs 1 und 2 KJBG beantwortet werden, weil in diesen beiden Bestimmungen derselbe rechtspolitische Gedanke zur Schaffung einer Ausnahmeregelung führte.